BG muss zahlen – Weg zur Arbeit kann auch bei kurzer Unterbrechung versichert sein

Weg zur Arbeit kann auch bei kurzer Unterbrechung ein Versicherter Arbeitsweg sein. LSG Hessen, Urteil vom 02.02.2016 – L 3 U 108/15 | Veröffentlicht: 26.04.2016

Das LSG Hessen hat entschieden, dass auch ein Unfall während einer kurzen Unterbrechung des Arbeitsweges unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen kann (Wegeunfall / Arbeitsunfall). Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Ein als Hausmeister angestellter Mann wollte mit seinem Privat-Pkw zur Arbeit fahren. Nachdem er das Grundstück verlassen hatte, stieg er kurz aus, um das Hoftor zu schließen. Grundsätzlich wird hierdurch der versicherte Arbeitsweg unterbrochen, da das Schließen des Hoftores ein rein privater Akt ist und der fußläufige Weg vom Fahrzeug zum Hoftor und zurück nicht zum direkten Arbeitsweg gehört. Nachdem der Mann das Tor geschlossen hatte, stürzte er auf Eisglätte und erlitt eine schwere Schulterverletzung. DIE BG lehnte Leistungen ab, da der Unfall sich nicht auf dem direkten Arbeitsweg ereignete.

Das Verlassen des Pkw, um das Hoftor zu schließen, sei eine in den Hinweg zur Arbeit eingeschobene Verrichtung, führte das LSG Hessen aus. Ganz kurze und geringfügige Unterbrechungen beseitigen diesen Zusammenhang nicht, selbst wenn diese aus eigenwirtschaftlichen Interessen erfolgten. Der Weg vom Auto zum Hoftor betrage nur wenige Meter, sodass das Schließen des Hoftores einschließlich Hin- und Rückweg vom und zum Auto in weniger als 30 Sekunden beendet gewesen wäre. Daher könne von einer Zäsur des Hinweges zur Arbeit, zulasten des Versicherungsschutzes, nicht ausgegangen werden.

Hinweis vom Gesundheitsanwalt:

Die Berufsgenossenschaften lehnen sehr schnell den Versicherungsschutz ab, wenn irgendeine Möglichkeit besteht eine Unterbrechung des Arbeitsweges zu begründen. Wie die Entscheidung zeigt, lohnt es sich, diese Entscheidungen zu überprüfen. Dies gilt auch für länger zurückliegende Fälle, denn im Sozialrecht besteht die Möglichkeit auch länger zurückliegende, bestandskräftige, Entscheidungen der Berufsgenossenschaften nochmals zu überprüfen.

Gerne berate ich hierzu und bin Ihnen behilflich.

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