Allgemeiner Arbeitsmarkt
Ein Begriff aus dem Rentenversicherungsrecht. Es besteht trotz „nur“ geminderter Erwerbsfähigkeit ein Anspruch auf volle Rente, wenn es keine Tätigkeit mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die mit den bestehenden Einschränkungen noch ausgeübt werden kann (Arbeitsmarktrente). Umfasst sind alle Tätigkeiten, die in ausreichender Zahl frei für jeden zugänglich sind. Nicht zum allgemeinen Arbeitsmarkt gehören sogenannte Schonarbeitsplätze. Dies sind Arbeitsplätze die nur firmenintern an altgediente Mitarbeiter vergeben werden (z.B. Aufzugbegleiter, Platzmeister auf einem Speditionsbetrieb etc.), oder die nur durch innerbetrieblichen Aufstieg erreicht werden können.

Arzthaftung
Unter Arzthaftung versteht man die Schadensersatzpflicht des Arztes wenn er eine Behandlung nicht oder fehlerhaft durchgeführt hat und es dadurch zu einem Schaden kommt. Als am 26.02.2013 das Patientenrechtegesetz in Kraft trat wurden die Regelungen, die bislang ohne Gesetz von den Gerichten entwickelt wurden, in eine gesetzliche Form gegossen (§§ 630a BGB ff).

Ärztepfusch
Kein juristischer Begriff, sondern die umgangssprachliche Bezeichnung für fehlerhaftes Arztverhalten.

Arbeitsmarktrente
Von der Arbeitsmarktrente spricht man, wenn man zwar noch 3 bis 6 Stunden arbeiten kann, aber gesundheitlich in so vielen Bereichen eingeschränkt ist, dass der allgemeine Arbeitsmarkt keinen Arbeitsplatz mehr bereithält.

Beispiel:
• Psychische Erkrankung verschließt Jobs mit Verantwortung, Publikumsverkehr, Nacht- und Wechselschicht,
• Bandscheibe verschließt Jobs mit körperlicher Belastung,
• Allergie verschließt Tätigkeiten im Freien,
• Sehbehinderung verschließt Bildschirm- und Fahrertätigkeit

Ergebnis: Obwohl nur die Voraussetzungen der teilweisen Erwerbsminderung vorliegen wird die volle Erwerbsminderungsrente gezahlt.

Arbeitsunfall und Wege-Unfall
Gemäß § 8 Abs. 1 SGB 7 sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

Hierzu zählt auch der Wege-Unfall. Grob zusammengefasst ist alles ein Arbeitsunfall, was im Zusammenhang mit der Arbeit passiert, wobei es natürlich Grenzfälle gibt (Raucherpause, Betriebsfeier).

Aufklärungsfehler
Ein Aufklärungsfehler liegt vor, wenn der Patient nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde. Der Arzt muss ein Aufklärungsgespräch mit dem Patienten führen. Nur die Aushändigung eines Aufklärungsbogens reicht nicht. Nur wenn der Patient über Art, Umfang und mögliche Folgen des Eingriffes aufgeklärt ist, kann er wirksam in den Eingriff einwilligen. Ohne wirksame Aufklärung liegt eine Körperverletzung des Arztes vor, die Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeld auslösen. In Notfällen gilt die mutmaßliche Einwilligung. Das bedeutet zusammengefasst, dass der Patient, der sich ggf. gerade gar nicht äußern kann, damit einverstanden ist, dass lebensrettende Maßnahmen ergriffen werden.
Hiervon abzugrenzen ist eine fehlerhafte Sicherungsaufklärung.

Befunderhebungsfehler
Ein Befunderhebungsfehler liegt vor, wenn die Erhebung medizinisch gebotener Befunde unterlassen wird. Grob fehlerhaft ist dies, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Erhebung des Befundes zu einem Ergebnis geführt hätte, welches eine Behandlung zur Folge gehabt hätte, die nun aber ausgeblieben ist.

Behandlungsfehler
Eine Fehlerart, die die Haftung des Arztes begründen kann. Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn eine gebotene Behandlung unterlassen oder falsch durchgeführt wird. Der Behandlungsfehler ist abzugrenzen vom Befunderhebungsfehler, Diagnosefehler und Aufklärungsfehler.

Behinderung
Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist (§ 2 Abs. 1 SGB 9).

Das SGB 9 sieht Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vor. Das bedeutet, der behinderte Mensch soll dabei unterstützt werden einen Arbeitsplatz zu finden oder zu erhalten. Zu den Leistungen gehören Ausbildung, Qualifizierung, Weiterbildung, Anpassung des Arbeitsplatzes an körperliche Behinderungen und vieles mehr. Der gesamte Leistungskatalog für die Teilhabe am Arbeitsleben findet sich in § 33 SGB 9.

Zudem sieht das SGB 9 unter anderem Leistungen zur Teilhabe an der Gemeinschaft vor. Hierzu gehören vor allem Hilfe zur Verständigung mit der Umwelt, Hilfe bei der Wohnung, Hilfe beim betreuten Wohnen etc. (§ 55 SGB 9).

Auch können Behinderte ab einem GdB von 25 steuerlich erhöhte Pauschbeträge geltend machen (§ 33b). Die Behinderung ist abzugrenzen von der Schwerbehinderung

Behindertenparkplatz
Die sogenannte Parkerleichterung, die es erlaubt einen Behindertenparkplatz zu nutzen, steht Menschen zu, die außergewöhnlich in der Gehfähigkeit eingeschränkt sind. Dies wird durch das Merkzeichen „aG“ im Schwerbehindertenausweis dokumentiert.

Berufsgenossenschaft (BG)
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Aufgabe: Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren verhüten. Beschäftigte, die einen Arbeitsunfall erlitten haben oder an einer Berufskrankheit leiden, werden durch die Berufsgenossenschaften medizinisch, beruflich und sozial rehabilitiert. Darüber hinaus gleichen die Berufsgenossenschaften, die Unfall- und Krankheitsfolgen durch Geldzahlungen finanziell aus (Verletztengeld und Verletztenrente).

Berufsunfähigkeit im Sozialrecht (Berufsschutz)
Ist ein Begriff aus dem Rentenrecht. Wer vor dem 02.01.1961 geboren ist erhält eine Erwerbsminderungsrente auch, wenn er in seinem letzten Beruf nicht mehr arbeiten kann – es kommt also nicht darauf an ob noch irgendeine Tätigkeit durchgeführt werden kann (§ 240 SGB 6).

Das Bundessozialgericht (vereinfacht zusammengefasst) hat vier Stufen Entwickelt:

1) Akademiker, Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion,
2) Ausbildungsberufe mit einer Ausbildungszeit von mindestens zwei Jahren,
3) Angelernte Berufe mit einer Ausbildungszeit von maximal zwei Jahren,
4) Ungelernte Tätigkeiten.

Man kann nur in die nächst niedrigere Stufe verwiesen werden. Das heißt, der Dachdecker, Metzger, Krankenpfleger (Stufe 2) kann auf den Beruf eines Fachlageristen oder Maschinenführers (Stufe 3) verwiesen werden. Er kann aber nicht auf den Beruf des Pförtners oder Telefonisten verwiesen werden (Stufe 4).

Berufsunfähigkeitsversicherung (privat)
Es handelt sich um die Absicherung für den Fall, dass man seinen letzten Beruf nicht mehr ausüben kann. Wann genau Berufsunfähigkeit eintritt ist eine Frage der Versicherungsbedingungen. Im Regelfall ist es so, dass man voraussichtlich auf Dauer dem letzten Beruf nicht mehr zu 50% nachkommen kann. Je komplizierter der Beruf umso komplizierter ist es auch die Versicherungsleistungen durchzusetzen.

Blindengeld (NRW)
Als blind gelten Personen, deren besseres Auge eine Sehschärfe von nicht mehr als 2 Prozent aufweist oder eine gleichwertige Einschränkung. Blinde Erwachsene unter 60 Jahren erhalten in NRW ein Blindengeld in Höhe von monatlich 653,94 €; Kinder und Jugendliche in Höhe von 327,54 €. Diese Leistung wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt. Blinde Menschen über 60 erhalten Blindengeld in Höhe von 473,– €. Blindengeld ist Ländersache und kann unterschiedlich ausfallen.

Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD)
Unter dem Begriff fasst man verschiedene chronische Atemwegserkrankungen zusammen, die mit Husten, Atemnot und Auswurf einhergehen. Alle Atemwegserkrankungen bei einer COPD sind durch eine zunehmende Blockierung des Luftstroms in der Lunge gekennzeichnet (sog. Obstruktion). Ursache der COPD ist meist eine lang anhaltende Schadstoffbelastung der Lunge durch jahrelanges Einatmen schädlicher Stoffe. Eine COPD ist relevant im Bereich der Berufskrankheiten (Sog. Staublunge, Asbetose, Silikose) sowie in der Berufsunfähigkeitsversicherung und Schwerbehinderung).

Dekubitus
Ein Dekubitus ist ein Wundgeschwür, das entsteht, wenn man zu lange auf einer Stelle liegt. Im Krankenhaus und Pflegeheim muss daher eine sachgerechte „Dekubitusprophylaxe“ durchgeführt werden. Sie auch Pflegefehler.

Depression
Eine psychische Beeinträchtigung die den Antrieb vermindert. Im Diagnosesystem ICD 10 ansässig ab F.33.0. Es wird unterschieden unter „leichte depressive Episode, mittelgradige depressive Episode und schwerer depressiver Episode“. Je nach Ausprägung wirkt sich eine Depression Schmerzensgeld erhöhend aus. Zudem kann sie zur Berufsunfähigkeit führen. Im Sozialrecht hat sie Auswirkungen auf eine Schwerbehinderung und eine Erwerbsminderungsrente. In der privaten Unfallversicherung wird die Invalidität außerhalb der Gliedertaxe bemessen.

Diagnosefehler
Ein Diagnosefehler liegt vor, wenn medizinische Befunde vom Arzt fehlinterpretiert werden. Dies muss aber nicht zwangsläufig zu einer Haftung führen, da viele Symptome oder Laborwerte auf unterschiedliche Erkrankungen hindeuten können. Die Frage ist dann immer, ob die vom Arzt gefundene Diagnose, die sich nicht bestätigt, denn wenigstens vertretbar war. Wenn sie vertretbar war handelt es sich nur um einen „Diagnose-Irrtum“, der regelmäßig die Haftung entfallen lässt.

Diagnose-Irrtum
Vgl. Diagnosefehler

Erwerbsminderungsrente (Frührente)
Wer gesundheitlich keine 3 Stunden am Tag arbeiten kann erhält die volle Erwerbsminderungsrente (§ 43 Abs. 2 SGB 6), wenn die rentenrechtlichen Zeiten erfüllt sind. Diese entspricht (grob zusammengefasst) der hochgerechneten Altersrente. Wer noch mehr als 3 Stunden, aber weniger als 6 Stunden am Tag arbeiten kann erhält eine teilweise Erwerbsminderungsrente (§ 43 Abs. 1 SGB 6). Diese beträgt die Hälfte der vollen Rente. Weitere Möglichkeiten der vorzeitigen Rentenbezuges sind die „Arbeitsmarktrente” und die Rente wegen „Berufsunfähigkeit (Berufsschutz)”.

Invalidität
Die Invalidität in der privaten Unfallversicherung ist der Grad der Funktionsbeeinträchtigung eines Körperteils. Bei Gliedmaßen bemisst sich die Invalidität nach der Gliedertaxe in den Bedingungen. Es gibt aber auch Beeinträchtigungen außerhalb der Gliedertaxe (Psyche, Wirbelsäule, neurologisch Ausfälle). Diese bemessen sich anhand der Auswirkungen auf die Funktion. Der Invaliditätsgrad wird von einem medizinischen Sachverständigen ermittelt, wenn der Fall nicht eindeutig ist (z.B. Verlust eines Armes am Schultergelenk). Die Invalidität innerhalb der Gliedertaxe geht immer vom vollständigen Verlust der Gliedmaße aus. Bei Verlust des Armes am Schultergelenk sieht die Gliedertaxe eine Invalidität von 70 vor. Die Invalidität nimmt ab je weiter der Verlust sich vom „rumpfnächsten Körperteil (Schulter) entfernt.

Geburtsschaden
Die Geburt eines behinderten und schwergeschädigten Kindes: Der Alptraum aller Eltern.
Die Gründe können mannigfaltig sein – aber leider auch auf Seiten der Ärzte liegen. Eine übersehene Risikoschwangerschaft, fehlerhaftes Geburtsmanagement eine übersehene Schwangerschaftsvergiftung und vieles mehr. Geburtsschäden gehören meistens zu den sogenannten „Personengroßschäden”, weil große Hirnschäden zu geistiger und körperlicher Behinderung führen.

Gewaltopfer
Opfer von Gewalt haben zahlreiche Ansprüche. Neben dem Schmerzensgeld und Schadensersatz gegen den Schädiger kann eine Gewalttat ein Unfallereignis im Sinne der privaten Unfallversicherung darstellen. Falls man selbst Opfer wird während man einer anderen Person Nothilfe leistet ist dies ein versichertes Ereignis im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. Es können Ansprüche auf Verletztengeld und Verletztenrente sowie Heilbehandlung gegen die Berufsgenossenschaft bestehen. Wird man berufs- oder erwerbsunfähig bestehen Ansprüche aus der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung oder auf gesetzliche Erwerbsminderungsrente. Bei bleibenden Schäden kann ein Antrag auf Schwerbehinderung gestellt werden. Zudem gibt es Ansprüche auf Opferentschädigung

Gleichstellung / Gleichstellungsantrag
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30 aber weniger als 50 können einen Gleichstellungsantrag stellen (§ 2 Abs. 3 SGB 9). Das bedeutet, dass ihr Arbeitsplatz so geschützt ist wie der eines Schwerbehinderten. Der Antrag ist bei der Bundesagentur für Arbeit zu stellen.

Gutachten
In fast allen Verfahren geht es um die Bewertung medizinischer Tatsachen. Sei es beim Behandlungsfehler, Invalidität, Pflegestufe, Grad der Behinderung, Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit, Restleistungsvermögen, Ausschöpfung der ambulanten Therapiemaßnahmen etc. Hierzu bedienen sich Behörden, Gerichte und manchmal auch der Geschädigte der Hilfe von Medizinern um den Sachverhalt zu klären den es nachher juristisch zu bewerten gilt.

Haftungsprivilegierung
Das bedeutet, dass in bestimmten Situationen nicht gegen einen Schädiger vorgegangen werden kann. In der Praxis betrifft dies meistens Arbeitsunfälle die durch fahrlässiges Verhalten des Chefs oder Arbeitskollegen passieren.

In diesen Fällen greift der Schutz der Berufsgenossenschaft. Die Leistungen sind im Vergleich zur gesetzlichen Krankenkasse fantastisch (volle Heilbehandlung ohne Zuzahlung, volle Pflegekosten – nicht nur Pauschbeträge, behindertengerechter Umbau von Wohnung und Kfz Verletztengeld und Verletztenrente etc.).
Im Gegenzug soll weder Betrieb noch Betriebsklima dadurch belastet werden, dass Schadensersatzklagen gegen den Chef oder Kollegen ausgebracht werden.

Hygienemängel
In einem Krankenhaus kann es immer wieder zu Infektionen kommen, weil ein Krankenhaus naturgemäß einem hohem Erreger-Risiko ausgesetzt ist. Eine Haftung wird begründet, wenn gegen Hygienestandards in einem vom Krankenhaus voll beherrschbaren Risikobereich verstoßen wird.

Knalltrauma
Von einem Knalltrauma spricht man, wenn die kurze Einwirkung eines sehr hohen Schalldrucks auf das Ohr zu einer Schädigung des Innenohres führt. Dies kann insbesondere durch Schusswaffen (Polizei, Wehrdienst, Gewaltverbrechen) oder Explosionen ausgelöst werden.

Es kann sich hierbei um einen Arbeitsunfall oder Dienstunfall handeln, sodass Ansprüche gegen die Berufsgenossenschaft oder den Dienstherrn ausgelöst werden. Ebenfalls kann es zu einer GdB-Anerkennung kommen. Zudem können Ansprüche gegen die private Unfallversicherung ausgelöst werden.

Krankenkasse
Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Als Arbeitnehmer ist man bis zu einem bestimmten Höchsteinkommen pflichtversichert. Die Krankenkasse ist verpflichtet versicherungspflichtige Arbeitnehmer aufzunehmen, auch wenn absehbar ist, dass die Aufnahme unwirtschaftlich ist, weil bereits schwere Erkrankungen behandelt werden. Die Krankenkasse darf keine Krankheit von der Behandlung ausschließen. Anders ist es in der privaten Krankenversicherung.

Krankenversicherung (privat)
Anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung wird hier ein privatrechtlicher Vertrag geschlossen. Vertragspartner sind die Krankenversicherung und Selbstständige, Beamte und „Besserverdiener”. Bei solchen Verträgen darf die Krankenversicherung auch die Behandlung bestimmter Beschwerden (z.B. Rücken oder Psyche) ausschließen. Der Versicherungsnehmer kann frei entscheiden ob er unter diesen Umständen das Vertragsangebot annimmt.

Kur (stationäre Rehabilitation)
Kann erbracht werden vom Rentenversicherungsträger oder von der Krankenkasse. Der Rentenversicherungsträger leistet eine Kur zur medizinischen Rehabilitation oder um die Arbeitsfähigkeit aufrecht zu erhalten oder wiederherzustellen.

Die Krankenkasse leistet eine stationäre Rehabilitation wenn die ambulante Therapie ausgeschöpft ist oder es sich um eine Anschlussheilbehandlung handelt. Es wird eine Zuzahlung von 10 Euro täglich fällig.

Merkzeichen
Im Schwerbehindertenausweis eingetragene Vermerke in Form von Abkürzungen, die besondere Berechtigungen mit sich bringen. Es gibt die Merkzeichen G, aG, H, B, Bl, Gl, RF, 1.Kl.

Opferentschädigung
Der Staat hat seine Bürger vor Gewalttaten zu schützen; schafft er es nicht kommt er für eine aus Gewalt resultierende Erwerbsminderung und Pflege auf. Dies ergibt sich aus dem Opferentschädigungsgesetz (OEG). Zu Gewalttaten zählt auch sexuelle Gewalt wie Vergewaltigung und Missbrauch im Kindesalter.

OP-Fehler
Ein Operationsfehler ist ein Behandlungsfehler, der sich in einer fehlerhaft durchgeführten Operation manifestiert.

Organisationsfehler
Organisationsfehler liegen vor, wenn ein ausreichendes Maß an sachgerechter Koordination von Behandlungsabläufen nicht eingehalten ist Dies bezieht sich auf die ausreichende Anzahl von Personal sowie die Einhaltung von hygienischen und apparativen Standards.

Pflegefehler
Pflegebedürftige Krankenhaus-und Heimbewohner sind sachgerecht zu beaufsichtigen und zu betreuen. Einer Gefährdung oder Verletzung ist entgegenzuwirken. Häufige Haftungsquellen sind Lagerschäden (z.B. Dekubitus), wenn die Patienten nicht gewendet werden und sich „wund liegen“ oder eine fehlerhafte Sturzprophylaxe.

Posttraumatisches Belastungsstörung (PTBS)
Im Diagnosesystem ICD10 ansässig unter F.43.0. Tritt auf in Folge von Gewalterlebnissen (Krieg, Überfall, Unfall, Vergewaltigung). Es müssen nicht unbedingt eigene Erlebnisse sein. Es kann ausreichen Zeuge eines Gewalterlebnisses geworden zu sein. “. Je nach Ausprägung wirkt sich eine PTBS Schmerzensgeld erhöhend aus. Zudem kann sie zur Berufsunfähigkeit führen. Im Sozialrecht hat sie Auswirkungen auf eine Schwerbehinderung und eine Erwerbsminderungsrente. In der privaten Unfallversicherung wird die Invalidität außerhalb der Gliedertaxe bemessen.

Psyche
Psychische Erkrankungen können sich auf viele Bereiche auswirken. Berücksichtigung findet die Psyche bei: Schmerzensgeld, privater Unfallversicherung (Invalidität), gesetzlicher Unfallversicherung (MdE), Erwerbsminderungsrente, Schwerbehinderung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Kuren und Reha

Querschnittslähmung
Eine Unterbrechung der Nervenleitung im Rückenmark, die zur Lähmung unterhalb der geschädigten Stelle führt. Löst bei einem Unfall erhebliche Ansprüche auf Schadensersatz du Schmerzensgeld aus. Zudem Ansprüche gegen die private Unfallversicherung wegen Invalidität und Berufsunfähigkeitsversicherung. Bei einem Arbeits- oder Wege-Unfall Ansprüche gegen die Berufsgenossenschaft. Sozialrechtlich ist eine Schwerbehinderung, das Merkzeichen aG (Behindertenparkplatz) sowie eine Erwerbsminderungsrente zuzuerkennen. Relevant ist auch die Hilfsmittelversorgung, insbesondere Rollstuhl. Ein Anspruch kann auch auf einen E-Rollstuhl oder einen Sportrollstuhl bestehen.

Rollstuhl
Die Kosten sind beim Unfall vom Schädiger; bei Arbeits- oder Wege-Unfällen von der Berufsgenossenschaft zu tragen.

Sachverständigengutachten
Vgl. Gutachten

Schadensersatz
Der Schädiger muss alle materiellen und immateriellen Schäden ersetzen. Dabei muss der Geschädigte (in Geld) so gestellt werden, wie er ohne das Schadensereignis gestanden hätte.
Folgendes ist zu ersetzen:
• Alle Sachschäden
• Schmerzensgeld
• Der Verdienstausfall
• Der Haushaltsführungsschaden
• Die sogenannten vermehrten Bedürfnisse (behindertengerechter Umbau von Wohnung und Auto, Pflegekosten, Fahrtkosten, Zuzahlungen)

Schmerzensgeld
Der Bundesgerichtshof hat bereits 1955 klargestellt, dass das Schmerzensgeld zwei Funktionen hat: die Ausgleichsfunktion und die Genugtuungsfunktion (BGH, Beschluss vom 06.07.1955, GSZ 1/55). Das Schmerzensgeld soll dem Geschädigten einen angemessen Ausgleich für entgangene Lebensqualität und Lebensfreude bieten und gleichzeitig Genugtuung, indem der Schädiger dafür zahlt, dass er dem Geschädigten etwas angetan hat. Bei einem Gesundheitsschaden ist eine tatsächliche Wiedergutmachung nicht möglich; daher sollen durch die Zahlung eines Schmerzensgeldes die bisherigen, aber auch die noch zu erwartenden, Beeinträchtigungen kompensiert werden. Das Schmerzensgeld wird nicht an Tabellen bemessen sondern individuell für den Einzelfall entwickelt. Kriterien sind vor allem die Größe, die Heftigkeit und die Dauer der Schmerzen, Alter des Verletzten sowie Leiden und Entstellungen.

Sobald die Haftung des Gegners feststeht und der Schaden grob kalkulierbar ist, muss der Gegner bereits angemessene Abschläge zahlen. Denn nur dann kann das Schmerzensgeld seiner Ausgleichsfunktion für entgangene Lebensqualität und Lebensfreude am besten erfüllen.

Schwerbehinderung
Menschen sind (…) schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben (§ 2 Abs. 2 SGB 9).

Schwerbehinderte erhalten einen Schwerbehindertenausweis. Dieser berechtigt zum vergünstigten Eintritt zu Freizeitaktivitäten Dort sind auch die Merkzeichen aufgeführt. Zudem können Schwerbehinderte früher in Altersrente gehen und der Arbeitsplatz ist bei einem höheren Urlaubsanspruch besonders geschützt.

Sicherungsaufklärung
Die Sicherungsaufklärung ist die Aufklärung die der Arzt nach einer Behandlung oder einem Eingriff durchführen muss. Wie lange darf der Patient nicht schwer heben? Was nicht essen oder trinken? Bei welchen Symptomen sollte eine sofortige Wiedervorstellung erfolgen? Über alle Gefahren und Gefahrverstärker hat der Arzt vor Entlassung des Patienten aufzuklären. Rechtlich gehört die Sicherungsaufklärung zur Behandlung. Es liegt bei unterlassener Sicherungsaufklärung daher ein Behandlungsfehler vor.

Therapiefehler
Man unterscheidet drei Arten der Therapiefehler: Auswahl der diagnostischen Methode, Fehler im Bereich der Therapiewahl sowie Fehler bei der Wahl der apparativen Methode. In der Praxis findet man am häufigsten Fehler im Bereich der Therapiewahl. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es ungefährlichere oder wirksamere Therapien gibt, die im Großteil der Medizin anerkannt sind und nicht nur in wenigen Universitätskliniken durchgeführt werden.

Unfall
Der Begriff spielt im Unfallrecht und im Sozialrecht eine Rolle: Die Definitionen sind nahezu identisch: Unfall nach den allgemeinen Unfallbedingungen (AUB) im Versicherungsrecht: Ein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, dass zu einer unfreiwilligen Gesundheitsschädigung führt.

Im Sozialrecht ist der Unfall in § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB 7 geregelt: Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

Im Versicherungsrecht werden Invaliditätsleistungen ausgelöst und im Sozialrecht Ansprüche gegen die Berufsgenossenschaft oder die Unfallkasse.

Natürlich bestehen auch Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen den Schädiger. Ausnahme: Schaden im Betrieb (Haftungsprivilegierung).

Unfalltod
Löst Ansprüche gegen einen etwaigen Schädiger aus (Beerdigungskosten, Hinterbliebenenunterhalt, Schockschäden, Schmerzensgeld [kann geerbt werden]).

Löst Ansprüche gegen die Unfall- oder Lebensversicherung aus.

Kann Ansprüche gegen die Berufsgenossenschaft auslösen (z.B. Witwenrente).

Verbrennung
Eine Verbrennung (Combustio, Brandverletzung, Verbrennungstrauma) ist in der Medizin eine Schädigung von Gewebe durch übermäßige Hitzeeinwirkung. Diese kann durch heiße Flüssigkeiten (Verbrühung), Dämpfe oder Gase, Flammeneinwirkung und Explosionen, starke Sonneneinstrahlung (Sonnenbrand), elektrischen Strom oder Reibung entstehen. Bei der Verbrennung werden primär Haut und Schleimhaut geschädigt. Davon abzugrenzen ist die Kälteverbrennung, eine Sonderform der Erfrierung, die lokal mit der Verbrennung vergleichbare Schäden verursacht (Quelle: Wikipedia)

Eine Verbrennung kann je nach Intensität und Dauer der Schmerzen sowie nach Grad der Entstellung ein ganz erhebliches Schmerzensgeld begründen.

Verletztengeld
Das „Krankengeld” der Berufsgenossenschaften. Es wird bei Arbeitsunfähigkeit wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit gezahlt. Wie das Krankengeld der Krankenkasse wird gem. § 46 SGB 7 max. 78 Wochen geleistet (Ausnahme: Eine stationäre Heilbehandlung ist noch nicht abgeschlossen). Das Verletztengeld beträgt 80% des Bruttogehaltes, ist aber begrenzt auf das tatsächliche Nettoeinkommen (§ 47 SGB 7) : man soll krank nicht mehr erhalten als gesund).

Verletztenrente
Wird gezahlt, wenn wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufserkrankung die Erwerbsfähigkeit länger als 26 Wochen mindestens um 20% gemindert ist (Sog. MdE 20). Die MdE von 20 kann auch durch die Addition zweier MdE von 10 erreicht sein. Bei 100% Erwerbsunfähigkeit wird die Vollrente gezahlt. Diese beträgt 2/3 des Jahresarbeitsverdienstes (§ 56 Abs. 3 SGB 7). Bei einer geringeren MdE wird anteilig gezahlt.

Beispiel: Der Jahreseinkommen beträgt 30.000 €. Bei 100% Erwerbsunfähigkeit beträgt die Vollrente 2/3 = 20.000 € im Jahr. Beträgt die MdE 30 wären dies 30% von 20.000 = 6.000 €. Dies ergibt eine monatliche Rente von 500 €.