Häufige Probleme mit der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft, Unfallkasse)

Der Versicherungsfall

Versicherte Ereignisse sind erstmal Arbeits- und Wegeunfälle und Berufskrankheiten. Es gibt auch noch weitere, oft unbekannte, Versicherungsfälle wie z.B. die Verletzung des „Nothelfers“. Das bedeutet, Schutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht auch, wenn Sie verletzt werden, während Sie einer anderen Person Nothilfe leisten.

Wegeunfall

„Der Unfall hat sich nicht auf dem direkten Arbeitsweg ereignet“ – mit diesem Argument werden viele Wegeunfälle zu Unrecht abgelehnt. Ein unbedachter Nebensatz in der Schadensanzeige kann dazu führen, dass die BG den Wegeunfall ablehnt; Ihnen entgehen Leistungen in einem Millionenwert (medizinische Versorgung, Reha, behindertengerechter Umbau der Wohnung oder des Hauses, Verletztengeld, Verletztenrente).

Es sollte frühzeitig eine Beratung erfolgen, um missverständliche Formulierungen in der Unfallmeldung zu vermeiden. Dies gilt sowohl für den Verletzten als auch für den Arbeitgeber, der ebenfalls eine Unfallmeldung ausbringen muss.

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Arbeitsunfall

Der Arbeitsunfall selbst wird relativ häufig anerkannt, wenn der Unfall sich während der Berufsausübung ereignet hat. Eine Ablehnung erfolgt, wenn die Berufsausübung zum Unfallzeitpunkt nicht im Vordergrund stand (Betriebsfeier, Raucherpause, Mittagspause) Auch hier gilt: Eine generelle Ablehnung ist falsch! Es gibt zum Beispiel feste Kriterien, bei denen auch eine Betriebsfeier unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fälllt.

Berufskrankheit

Das Recht der Berufskrankheiten gehört zu den kompliziertesten des gesamten Sozialrechts. Der häufigste – und leider auch erfolgreichste – Einwand der Berufsgenossenschaften: Die fehlende Ursächlichkeit (Kausalität) zwischen Beruf und Erkrankung. Der Nachweis der Kausalität ist oft sehr schwierig. Beispielsweise muss derjenige, der Lungenkrebs als Berufskrankheit geltend macht, nachweisen, dass er berufsbedingt einer sehr hohen Einwirkung von Schadstoffen (z.B. Asbest) ausgesetzt gewesen ist.

Diese Ermittlung gestaltet sich schwer, weil die Betriebe in denen der Erkrankte gearbeitet hat, schon Jahre nicht mehr existieren. Zeugen, die die Tätigkeit beschreiben könnten, sind oft nicht mehr greifbar. In diesen Fällen wird oft auf ein berufskundliches Sachverständigengutachten zurückgegriffen.

Berufskrankheiten können in allen Berufen in allen Ausprägungen vorkommen: Bandscheibenvorfälle, Meniskusschäden und Gonarthrose bei körperlich schweren Tätigkeiten, Erkrankungen durch Gift und Strahlungen, Atemwegserkrankungen, Lungenkrebs, Hautkrebs.

Die Höhe der Leistungen

Ist das versicherte Ereignis anerkannt, geht es um die Höhe der Leistungen. Welche MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) liegt vor? Dies hat Auswirkungen darauf, ob und in welcher Höhe eine Verletztenrente gezahlt wird.

Schwierig ist es die Höhe der Verletztenrente zu ermitteln, wenn der Verletzte in der Ausbildung oder noch ein Kind ist (Auch Kita- Kindergarten- und Schulunfälle sind versichert). Dann gibt es kein konkretes Einkommen, an dem die Höhe der Verletztenrente ermittelt werden kann: Es gibt aber immer Anhaltspunkte, die zur Ermittlung des vermuteten späteren Einkommens herangezogen werden können.

Warum zum Fachanwalt?

Die aufgezeigten Probleme sind exemplarisch und keinesfalls abschließend. Wichtig ist: auf Augenhöhe mit den Berufsgenossenschaften verhandeln. Gerade im Bereich des Unfallversicherungsrechts sollte zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Fachmann konsultiert werden.

Es sind Kleinigkeiten und Nebensächlichkeiten, die über Erfolg und Misserfolg Ihres Falles entscheiden – je früher die Beratung erfolgt, desto besser können die Weichen für ein erfolgreiches Verfahren gestellt werden. Der Mensch legt viel Wert auf seine Gesundheit. Er sollte an die Qualität der rechtlichen Vertretung seiner Gesundheit gleiche Maßstäbe anlegen. Profitieren Sie von meiner Spezialisierung und Erfahrung im Gesundheitsrecht.