
Der Ärztliche Sachverständigenbeirat des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat sich mit der Frage befasst, ob Covid 19 als Berufskrankheit anerkannt werden kann. Alle Krankheiten, die auch Berufskrankheiten sein können, sind in der Berufskrankheitenverordnung festgelegt. Unter Ziffer 3101 heißt es „Infektionskrankheiten“. Hierunter passt auch Covid 19.
Allerdings muss man für eine Anerkennung als Berufskrankheit in intensiverer Form mit dem Corona-Virus in Berührung kommen als die übliche Bevölkerung. Eine Evidenz gibt es derzeit nur für Beschäftigte im Gesundheitswesen, in der Wohlfahrtspflege und im Laboratorium.
Andere Tätigkeiten müssen in der Intensität vergleichbar sein; Forschungsbedarf besteht beispielsweise bei der Tätigkeit in Schlachthöfen.
Auf die schwere der Erkrankung kommt es nicht an. Mit umfasst sind auch potenzielle Langzeitschäden.
Daher an alle Pfleger, Ärzte, Krankenschwestern, Laboranten und alle anderen beruflich gefährdeten Personen (z.B. Tätigkeiten in der Gentechnik, Biotechnologie, in Abwasser- und Kläranlagen, Schlachthofmitarbeiter):
Notiert Situationen in denen Ihr Euch infiziert haben könntet. Meldet die Situation eurem Arbeitgeber. Eine Infektion kann sehr schnell einen Arbeitsunfall darstellen mit tollen Leistungen der zuständigen Berufsgenossenschaft.
Bei Bedarf hilft der Gesundheitsanwalt gerne!
Björn Hülsenbeck – Ihr Gesundheitsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht | Fachanwalt für Versicherungsrecht | Fachanwalt für Sozialrecht
JAN
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Björn Hülsenbeck - Ihr Gesundheitsanwalt | Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Sozialrecht.