Geburtsschaden: Arzt haftet bei unterlassenem Hinweis auf mögliche Behinderung eines ungeborenen Kindes

Urteil des OLG Karlsruhe vom 19.02.2020 – 7 U 139/16

Bei den meisten „Geburtsschäden“ ist es so, dass Arzt oder Hebamme Behandlungsfehler vorgeworfen werden, die z.B. zu schweren Hirnschäden führen. Einen etwas anders gelagerten Fall hatte nun das OLG Karlsruhe zu entscheiden: Hier ging es darum ob die Arzthaftung auch greift, wenn es versäumt wird die Eltern auf eine mögliche Behinderung des Kindes hinzuweisen, wenn noch die legale Möglichkeit des Schwangerschaftsabbruchs besteht, ohne dass der Behinderung jedoch ein Behandlungsfehler zugrunde liegt.

Konkret ging es um eine Mutter, die bereits ein Jahr zuvor wegen eines pränatal festgestellten „Turner-Syndroms“ eine Schwangerschaft abgebrochen hatte. Auch bei der aktuellen Schwangerschaft veranlasste sie eine Frühdiagnostik. Im MRT wurde beim Ungeborenen dann eine sog. Balkenagenesie festgestellt. Das bedeutet: Es fehlt der Balken zwischen den beiden Gehirnhälften. Zwar kommen statistisch die meisten Kinder auch mit dieser Diagnose gesund zur Welt; jedoch in ca. 12 % der Fälle kommt es zu schweren geistigen und körperlichen Behinderungen. So auch hier.

Das Gericht verurteilte das Krankenhaus / die Ärzte auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld an die Mutter, weil diese in Kenntnis des Risikos die Schwangerschaft abgebrochen hätte. Verurteilt wurde zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 20.000,00 € sowie Schadensersatz für erhöhten Pflege- und Betreuungsaufwand. In diesem Fall hat das Kind selbst keinen Anspruch, denn die Behinderung beruht nicht auf einem Behandlungsfehler.

Das Urteil zeigt wie weitreichend die Haftung der Ärzte ist, sogar wenn ihnen selbst kein Behandlungsfehler unterlaufen ist.

Björn Hülsenbeck – Ihr Gesundheitsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Fachanwalt für Sozialrecht

 

Kontakt


 

0
  ähnliche Beiträge
  • No related posts found.