Krankengeld per Freiumschlag

BSG, Beschluss vom 08.08.2019 – veröffentlicht am 12.08.2019 (B 3 KR 6/8 R zu)

Das Bundessozialgericht hatte über mehrere Nichtzulassungsbeschwerden zur Revision zum Krankengeld zu entscheiden:

Bei Arbeitsunfähigkeit ist es Sache des Krankengeldempfängers innerhalb einer Woche die weitere Arbeitsunfähigkeit bei der Krankenkasse durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anzuzeigen. Grundsätzlich trägt der Krankengeldempfänger das Übermittlungsrisiko der AU-Bescheinigung. Üblicherweise stellt der Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus und gibt sie dem Erkrankten mit. Dieser übersendet die sie dann an seine Krankenkasse um weiter Krankengeld zu erhalten. Kommt beispielsweise bei postalischer Übersendung die AU-Bescheinigung erst nach Ablauf der Wochenfrist an, ruht der Krankengeldanspruch. Das bedeutet, für den Zeitraum bis zur Kenntnis der Arbeitsunfähigkeit wird kein Krankengeld geleistet.

Anders verhält es sich nunmehr, wenn die Krankenkasse den Ärzten Freibriefumschläge zur Verfügung stellt, damit diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen unmittelbar an die Krankenkasse übersenden können, ohne dass der Erkrankte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung jemals selbst in den Händen hält. Denn dann

„führt das Verhalten einer Krankenkasse durch die planmäßige Überlassung von Freiumschlägen an einen Arzt für die Übersendung der AU-Bescheinigung an die Krankenkasse dazu, dass bei den Versicherten der Eindruck entsteht, es bestehe keine Veranlassung für die eigene Übermittlung der Bescheinigung.“

Damit trägt die Krankenkasse selbst auch das Übermittlungsrisiko. Sie kann sich bei verspätetem Zugang nicht auf diesen berufen, so dass sie zur weiteren Krankengeldzahlung verurteilt wurde, obwohl die einwöchige Meldefrist überschritten war.

Das Urteil ist interessant für jeden, der den Service genießt, nicht selbst die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung übersenden zu müssen. Gerne prüfe ich Ihren Fall.

Björn Hülsenbeck – Ihr Gesundheitsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Fachanwalt für Sozialrecht


 

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