(Erscheinungsdatum: 11.01.2016 – OLG Hamm vom 04.12.2015 – 26-U-32/14; 26 U 33/14 [noch nicht rechtskräftig; anhängig beim BGH])
Im entschiedenen Fall ging es um eine Patientin, die sich nach einem Sturz in Behandlung bei Arzt A gegeben hat. Dieser hat die Patientin mit Infiltrationen behandelt, auch nachdem die Behandlung nicht anschlug und die Patienten weiter unter starken Schmerzen litt.
Aufgrund der anhaltenden Schmerzen suchte sie Arzt B auf. Dieser fertigte ein MRT und behandelte sie ebenfalls mit Injektionen. Auch Arzt A behandelte mit Infiltrationen weiter, sogar per Hausbesuch.
Es folgten mehrmonatige stationäre Krankenhausaufenthalte, bei denen die Patientin sich zusätzlich noch mit dem Staphylococcus aureus Bakterium infiziert. Nach mehreren Monaten wurde festgestellt, dass ein Kreuzbeinbruch fehlerhaft nicht erkannt wurde.
Beiden Ärzten wurde ein grober Behandlungsfehler attestiert. Arzt A, weil er es grob fehlerhaft unterlassen hat bildgebende Befunde einzuholen, nachdem die Infiltrationstherapie nicht angeschlagen hat. Der grobe Behandlungsfehler des B lag darin, dass weder er noch sein Personal den Kreuzbeinbruch auf dem MRT erkannt hatten.
Beide Ärzte waren damit mitursächlich für den Schaden der Patientin verantwortlich. Sie wurden zur Zahlung von 100.000 Euro Schmerzensgeld, 12.000 Euro Schadensersatz an die Patientin und 530.000 Euro an die Krankenkasse als Erstattung von Folgebehandlungskosten verurteilt.
JAN
Über den Autor:
Björn Hülsenbeck - Ihr Gesundheitsanwalt | Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Sozialrecht.