Neues zum schulischen Wegeunfall: Auch häusliche Gruppenarbeit kann unfallversichert sein

BSG Urteil vom 23.01.2018 – 2 U 8/16 R

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Weg außerhalb des Unterrichts als Schulweg unfallversichert sein kann. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klasse sollte – unterteilt in mehrere Kleingruppen – für den Musikunterricht einen Film drehen. Die Lehrerin stellte den Schülern frei den Film während der Unterrichtsszeit oder in der Freizeit zu drehen. Eine Gruppe entschied sich für die Freizeitvariante. Während der „Dreharbeiten“ kam es zwischen den Schülern zum Streit und einer machte sich wütend auf den Weg nach Hause. Ein anderer Schüler wollte ihn aufhalten, rempelte ihn versehentlich an, sodass der Schüler stürzte und unglücklich auf Kopf und Rücken fiel. Die Verletzungen waren so gravierend, dass er inzwischen auf einen Rollstuhl angewiesen ist.

Der Unfall wurde als Wegeunnfall gemeldet. Die Unfallkassse lehnte, so wie später auch das Sozialgericht, ein versichertes Unfallereignis ab, weil es kein Weg während der Schulzeit, sondern während der Freizeit war.

Das Landessozialgerichht hob das Urteil auf und verurteilte die Unfallkasse zur Übernahme der Heilbehandlung und Zahlung einer Verletztenrente. Hiergegen wehrte sich die Unfallkasse sich mit der Revision vor dem Bundessozialgericht. Das Bundessozialgericht bestätigte das Urteil des Landessozialgerichts:

Auch schulisch initiierte Gruppenarbeit sowie der Weg dorthin bzw. von dort nach Hause unterliegen dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Denn diese Art der Lerngestaltung diene nicht nur der Wissensvermittlung, sondern auch der Förderung organisatorischer, sozialer und affektiver Kompetenzen. Hiervon zu unterscheiden sind alllerdigs die klassichen Hausaufgaben, die im Selbststudium zu Hause erledigt werden sollen.

Man sieht auch an diesem Fall: Der Versicherungsschutz hängt oftmals an Feinheiten. Wäre der betroffene Schüler nur zum gemeinsamen Lernen verabredet gewesen, wäre der Versicherungsschutz entfallen.

Für die Praxis heißt das: In Zweifelsfällen lieber VOR der Unfallmeldung Expertenrat einholen.


Björn Hülsenbeck – Ihr Gesundheitsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Fachanwalt für Sozialrecht

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