
LSG Stuttgart, Urteil vom 22.03.2016 – L 13 R 2903/14 | Veröffentlicht am 04.04.2016
Das Landessozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass eine Person mit
einer schweren Sehstörung einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente hat,
wenn sie aufgrund der Sehstörung weder selbst Autofahren noch ohne
besondere Gefahr öffentliche Verkehrsmittel nutzen, oder mittlere Strecken
zu Fuß zurücklegen kann.
Der 60-jährige Kläger litt unter einer Entzündung des Sehnerven an beiden
Augen. Dies führte zu einem fast vollständigen Verlust der unteren
Gesichtsfeldshälfte. Ob der allgemeine Arbeitsmarkt Arbeitsplätze vorhält,
denen der Kläger mit seinem verbliebenen Leistungsvermögen gerecht werden
kann, konnte offen bleiben. Das Landessozialgericht hat festgestellt, dass
der Kläger aufgrund der schweren Sehstörung nicht in der Lage ist, zumutbar
einen Arbeitsplatz zu erreichen. Damit wurde ihm die volle
Erwerbsminderungsrente zugesprochen.
APR
Über den Autor:
Björn Hülsenbeck - Ihr Gesundheitsanwalt | Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Sozialrecht.