Wer Opfer eines Unfalls, eines Behandlungsfehlers oder einer Gewalttat wird, hat einen Anspruch auf Schadensersatz: Das Schmerzensgeld ist die Schadensposition, an die man als erstes denkt. Es ist aber nur eine von mindestens fünf Schadenspositionen, die man als spezialisierter Anwalt prüfen und berechnen muss. Hinzukommen Erwerbsschaden, Pflegeschaden, Haushaltsführungsschaden, vermehrte Bedürfnisse und evtl. Schockschäden von Angehörigen.

Das Schmerzensgeld – es zählen Sie; nicht irgendwelche Tabellen

Das Schmerzensgeld wird individuell ermittelt – nicht pauschal gezahlt. Es gibt zwar zahlreiche Entscheidungen zu Schmerzensgeldbeträgen für bestimmte Verletzungen; diese können aber nur Richtwerte darstellen. Wichtig ist: Ihre individuelle Betroffenheit! Von einer Kniegelenksversteifung ist der Bauleiter beruflich mehr betroffen als der Call-Center-Mitarbeiter. Die Betroffenheit verschiebt sich aber wieder, wenn der Bauleiter in seiner Freizeit nur Computer spielt, während der Call-Center-Mitarbeiter jede freie Minute auf dem Tennisplatz verbringt. Zur Berechnung des Schmerzensgeldes kommt es daher auf die gesamten Lebensumstände an – nicht nur auf einen Tabellenwert.

Gegen die strikte Anwendung von Tabellenwerten sprechen auch folgende Argumente:

Tabellen sind veraltet und unvollständig

Jährlich erfasst das statistische Bundesamt rund 300.000 Verkehrsunfälle mit Personenschäden. Hinzu kommen im Schmerzensgeldbereich die Fälle aus der Arzthaftung und Gewaltopfer. Die Tabellen werden jährlich nur um ca. 3000 Fälle erweitert. Das ist nicht mal 1% der tatsächlichen Fälle. Es wäre ein handwerklicher Fehler, aus diesem kleinen Kreis von Entscheidungen Ihr persönliches Schmerzensgeld zu ermitteln!

Versicherungen: Je höher der Schaden, desto weniger Aufsehen.

Der Grund für die geringe Wachstumszahl in den Tabellen: Es tauchen nur gerichtliche Entscheidungen auf. Schlecht oder nicht vertretene Opfer lassen sich mit „Kleckerbeträgen” abspeisen und es kommt nicht zum gerichtlichen Verfahren. Würden Sie gerne zu dieser Gruppe gehören?

Gut vertretene Opfer lassen ihren Schaden individuell berechnen und darlegen. Gerade bei schweren Schäden (Querschnittslähmung, Polytrauma, Geburtsschaden) hat die Versicherung nur ein Interesse: Die Zahlung darf nicht öffentlich werden, damit andere sich hieran nicht orientieren können. Um die Veröffentlichung zu verhindern, werden oft deutlich höhere Beträge im Vergleichswege erbracht, um die Angelegenheit „geräuschlos“ zu schließen.

Erwerbsschaden

Faustformel: Man vergleicht das Nettoeinkommen ohne Schadensfall mit dem Nettoeinkommen mit Schadensfall. Dies gilt sowohl beim Krankengeldbezug als auch bei einer dauerhaften Erwerbsminderung. Besonderheiten gibt es bei folgenden Fallgruppen:

Selbstständige

Beim Erwerbsschaden Selbstständiger gibt es zahlreiche Besonderheiten zu beachten:

  • Kosten einer Ersatzkraft,
  • Wie hoch sind Umsatzeinbußen? Sind diese schadens- oder saisonbedingt?
  • Überobligatorische Leistungen (Arbeit vom Krankenbett) sollen nicht dem Schädiger nützen und werden nicht in Abzug gebracht,
  • der Schädiger hat auch die Steuern auf den Erwerbsschaden zu zahlen (Steuervorbehalt).

(Klein) Kinder, Schüler,

  • Da noch kein Beruf ersichtlich ist, muss bei schweren Schäden ein fiktives Einkommen ermittelt werden; zum Bespiel anhand des Berufes der Eltern oder Geschwister.

Auszubildende, Studenten

  • Verzögerter Berufseintritt: Ein häufiger Fehler ist, dass der Schaden am Ausbildungs- oder Anfangsgehalt bemessen wird. Tatsächlich tritt der Schaden aber durch das verlorene letzte Berufsjahr ein, also denn wenn das Gehalt sich entwickelt hat und mehrfach gestiegen ist.

Haushaltsführungsschaden

Der Haushaltsführungsschaden wird am häufigsten vergessen oder unzureichend beziffert. Dabei kann er höher sein als das Schmerzensgeld. Familienmitglieder, Freunde oder Verwandte helfen aus, um den Haushalt zu versorgen. Dies erfolgt je nach Verletzung über Wochen, Monate oder auf Dauer. Auch diese Leistungen sind zu entschädigen!

Für die Schadensbezifferung ist ein enges Zusammenarbeiten zwischen Anwalt und Mandant nötig. Denn der Geschädigte muss umfangreich darlegen, wie er den Haushalt vor dem Schadensereignis geführt hat und im Vergleich dazu danach. Es muss konkret dargelegt werden, wie viel Zeit zum Beispiel für das Einkaufen, Putzen, Kochen, Waschen, Spülen, Gartenarbeit etc. verwendet wurde.

Dann ist exakt zu ermitteln, zu welchen Haushaltstätigkeiten der Geschädigte nicht mehr in der Lage ist und wieviel Zeit hierauf entfällt. Zuletzt wird ein Stundensatz errechnet und so der Schaden beziffert.

Ein Beispiel: Durch einen Dauerschaden ist eine 30 jährige Person eine Stunde am Tag an der Haushaltsführung gehindert. Bei einem Stundensatz von nur 10 Euro und einem Zeitraum bis zum 75. Lebensjahr ergibt dies einen Schaden von fast 165.000 €.

Das Beispiel ist sehr einfach und plakativ und soll nur der grundsätzlichen Einordnung gelten. In der Praxis kämpft man um jede Minute, um einen höheren Stundensatz, um einen Zeitraum über das 75. Lebensjahr hinaus, um den Zinsfuß im Falle der Kapitalisierung (hochrechnen auf eine Einmalzahlung) etc.

Mehr zum Thema Haushaltsführungsschaden finden sie auch hier: www.koerperveletzung.com

Pflege und vermehrte Bedürfnisse

Alle Kosten, die Ihnen durch die veränderte Situation zusätzlich entstehen, können geltend gemacht werden (Mehrbedarf). Hierunter fallen insbesondere die tatsächlich anfallenden Kosten für Pflege und Betreuung – ohne Reduzierung durch Pauschalsätze der Pflegekasse. Auch die Zeit, die Dritte (Familienmitglieder, Freunde, Nachbarn) aufwenden, muss entschädigt werden, und zwar mit 10 bis 12 Euro pro Stunde.

Ein Beispiel: Durch einen Dauerschaden ist eine 30 jährige Person eine Stunde täglich pflegebedürftig. Bei einem Stundensatz von nur 10 Euro und einem Zeitraum bis zum 80. Lebensjahr ergibt dies einen Schaden über 182.000 €.

Wer eine Stunde täglich pflegebedürftig ist, kann regelmäßig nur noch schwer eingeschränkt bis gar nicht seinen Haushalt führen. Insofern erhöht sich der Schaden um den Haushaltsführungsschaden. Ebenfalls sind Kosten zu erstatten für den notwenigen Umbau in eine behindertengerechte Wohnung, Hilfsmittel wie Rollstuhl, Medikamenten- und Therapie-Zuzahlungen, Fahrtkosten, spezielle Diäten etc.

Aber Aufgepasst: Nur die genau dokumentierten Mehrkosten können erstattet werden! Sammeln Sie alle Rechnungen und Quittungen, lassen Sie Helfer und freiwillige Pfleger Stundenzettel führen und abzeichnen.

Schockschäden

Auch Angehörige können einen eigenen Schmerzensgeldanspruch wegen eines Unfallereignisses haben: nämlich wenn ihnen die Nachricht des Todes eines nahen Angehörigen übermittelt wird, oder wenn sie den Unfall eines nahen Angehörigen mit lebensbedrohlicher oder tödlicher Verletzung mitansehen.

Diese beiden Fallgruppen bilden die sogenannten „Schockschäden”. Diese berechtigen zum Schmerzensgeld, ohne dass eine eigene körperliche Verletzung als Unfallfolge vorliegt.

Um eine Abgrenzung zur „normalen Trauer” vorzunehmen, müssen die psychischen Beeinträchtigungen derart hoch sein, dass sie eine eigene Krankheit bilden. Deshalb ist dieser Anspruch nur durchsetzbar wenn Sie sich in fachärztlicher Behandlung befinden und eine Diagnose gestellt ist.

Warum zum Fachanwalt?

Die Schadens- und Schmerzensgeldberechnung ist kompliziert und man macht sie nicht „nebenbei”. Um für Sie das Höchstmaß an Ausgleich zu erreichen, sind fundierte Rechtskenntnisse, Erfahrung, medizinisches Verständnis und viel Einfühlungsvermögen in Ihre Situation notwendig.

Die fachliche Kompetenz wird durch die Fachanwaltstitel belegt. Die Erfahrung ebenfalls: Der Fachanwaltstitel wird von der Rechtsanwaltskammer erst verliehen, wenn man nachweist, dass man zahlreiche Fälle auf dem Gebiet bearbeitet hat; das medizinische Verständnis ergibt sich aus dem Umstand, dass ich ausschließlich im Bereich „Gesundheit” tätig bin und in allen Bereichen permanent Arztberichte und Gutachten auswerte. Das notwendige Einfühlungsvermögen ist Ergebnis hunderter geführter Mandate aus dem Bereich Gesundheit.

Als spezialisierter Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Sozialrecht, berate ich Sie kompetent in allen Rechtsgebieten, die im Schadensfall für Sie relevant sind.