Der Grad der Behinderung

Das Versorgungsamt hat den Grad Ihrer Behinderung (GdB) zu niedrig eingestuft? Dies kann mehrere Gründe haben:

Krankheiten nicht berücksichtigt?

Oft werden nicht alle Ärzte angeschrieben oder nicht alle Befunde berücksichtigt. Hier muss darauf geachtet werden, dass auch alle Krankheiten und alle Befunde erfasst sind.

Auswirkungen verkannt?

Oder das Versorgungsamt verkennt die Auswirkungen, die eine Erkrankung mit sich bringt. Über Ihren Fall entscheidet ein Sachbearbeiter. Er weiß nichts von Ihrem persönlichen Leid hat. Davon, wie man lebt mit einer Depression, Rücken- bzw. Wirbelsäulenschäden, Diabetes oder anderen Beeinträchtigung oder sogar einer Kombination aus mehreren Leiden.

Der Anwalt muss herausarbeiten, welche Erkrankung in welchem Umfang den Alltag beeinträchtigt. Dies muss sowohl der Behörde als auch einem Gutachter dargestellt werden. Wenn es um die Auswirkungen der Beeinträchtigungen geht, wird immer ein Gutachter beauftragt. Daher hängt auch hier der Erfolg des Verfahrens vom medizinischen Sachverständigengutachten ab – aber: Der Anwalt liefert dem Sachverständigen die Informationen, die dieser zu berücksichtigen hat.

Gesamt-GdB zu niedrig?

Bei mehreren Beeinträchtigungen wird jeder ein Einzel-GdB zugemessen. Hieraus wird dann ein Gesamt-GdB gebildet. Dieser scheint oft zu niedrig – gerade wenn es um den Sprung von 40 auf 50 geht. Zwar darf man nicht die Einzel-GdBs addieren; es gibt aber Regeln, die bei der Bildung des Gesamt-GdB beachtetet werden müssen. Ob diese eingehalten sind, ist vom Fachanwalt zu prüfen.

GdB heruntergesetzt?

Das Versorgungsamt setzt einen GdB herab; dies ist meistens bei der „Heilungsbewährung“ der Fall. Nachdem eine Krebsbehandlung abgeschlossen ist, geht man davon aus, dass noch fünf Jahre die Angst vor der Rückkehr des Krebses besonders hoch ist. Diese Angst wird im ersten GdB nach der Therapie berücksichtigt. Nach fünf Jahren wird davon ausgegangen, dass diese Angst nicht mehr vorhanden ist; zumindest wenn sich kein Rückschlag andeutet – Folge: Der GdB wird automatisch gesenkt. Dies ist der Regelfall, der aber in Ihrem Fall nicht einschlägig sein muss. Das Ziel des Fachanwaltes ist es gerade, dass Sie nicht als Regelfall angesehen werden. Lassen Sie Ihren Vorgang vom Fachanwalt prüfen, denn: Ausnahmen bestätigen die Regel!

Die Merkzeichen

Gemeinsam ist allen Merkzeichen, dass sie bestimmten medizinischen Voraussetzungen unterliegen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, wird anhand von Befundberichten der behandelnden Ärzte und unter Hinzuziehung eines oder mehrerer Sachverständigen geprüft. Insofern hängt auch hier der Erfolg maßgeblich vom Ergebnis eines medizinischen Sachverständigengutachtens ab. In der Praxis sind folgende Merzeichen oft problematisch:

Merkzeichen G und aG

Merkzeichen G erhält derjenige, der erheblich in der Gehfähigkeit beeinträchtigt ist. Das ist der Fall, wenn Sie zu Fuß für eine Strecke von 2 km länger als 30 Minuten benötigen. Das Versorgungsamt holt meistens ein Gutachten nach Aktenlage ein. Das bedeutet: Es werden Ihre ärztlichen Befunde an einen Gutachter geschickt; dieser hat Sie nie gesehen; erkennt aber, dass Sie eine Strecke von 2 km in 30 Minuten zurücklegen können – diese Art der „Begutachtung“ ist angreifbar! „Wer schlecht geht, sollte auf Nummer sicher gehen“ – lassen Sie Ihren Fall vom Fachanwalt prüfen.

Merkzeichen aG ist das Merkzeichen, das Sie zum Parken auf einem Behindertenparkplatz berechtigt. Die Voraussetzungen hierfür sind sehr hoch. Grundsätzlich muss Ihre Situation mit der eines Rollstuhlfahrers vergleichbar sein. Aber auch hier gibt es Ausnahmen. Die Ausnahmen sind sehr individuell – gerne überprüfe ich, ob bei Ihnen eine Ausnahme vorliegt.

Merkzeichen H

Dieses Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis zeigt an, dass der Ausweisinhaber „hilflos“ ist. Dies ist der Fall, wenn man dauernd und in erheblichem Maße fremde Hilfe für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, wie z.B. An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Verrichten der Notdurft benötigt. Die Voraussetzungen sind oft eindeutig, sodass es hier in der Regel weniger Probleme gibt. Es gehört eher zu den Merkzeichen die „vergessen“ werden, deshalb sollten gerade schwer geschädigte Personen darauf achten, dass dieses Merkzeichen auch beantragt wird.

Merkzeichen B

Dieses Merkzeichen im Behindertenausweis bedeutet, dass sie auf ständige Begleitung angewiesen sind. Die Begleitperson wird unentgeltlich befördert. Dies gilt sogar teilweise für die innerdeutsche Beförderung im Flugverkehr – nicht nur für Bus und Bahn. Das Merkzeichen wird nicht isoliert gewährt, sondern nur zusammen mit G, Gl oder H.