(SG Detmold vom 19.03.2015 – S 1 U 14/13 – Erscheinungsdatum: 23.02.2016)
Das Sozialgericht Detmold hat entschieden, dass der Badeunfall eines im Ausland eingesetzten Pressesprechers einen Arbeitsunfall darstellt, auch wenn das Baden im Meer nicht unmittelbar zu beruflichen Tätigkeit gehört.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Im November 2011 ertrank der Pressesprecher einer internationalen Hilfsorganisation bei einem Badeausflug mit einer Rundfunkreporterin im Meer vor Ghana. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Versorgung der beiden minderjährigen Kinder des Verstorbenen ab, da der Badeausflug nicht Bestandteil der versicherten Tätigkeit gewesen sei.
Das Sozialgericht Detmold hob die Entscheidung auf, weil es zur betriebsbezogenen Aufgabe des Pressesprechers gehörte, die Journalistin wie ein Reiseleiter zu begleiten und sie vor etwaigen Gefahren zu schützen. Neben der Vermittlung einer möglichst positiven Wahrnehmung des Unternehmens in der Öffentlichkeit, gehörte es daher auch zu den Aufgaben des Pressesprechers, die Journalistin bei Freizeitaktivitäten zu begleiten. Dem Arbeitgeber war bekannt, dass die Journalistin eine leidenschaftliche Schwimmerin und Tiefseetaucherin war. Auch wenn ihm der Badeausflug selbst Vergnügen bereitete, hat er zumindest auch in Erfüllung der Anweisung seines Arbeitgebers gehandelt. Da er auch ohne private Motivation, allein aufgrund der Anweisung seines Arbeitgebers, den Badeausflug unternommen hätte, handelte es sich dabei um eine seinem Arbeitgeber dienende Verrichtung.
Die gesetzliche Unfallversicherung wurde verurteilt an die minderjährigen Kinder Hinterbliebenenleistungen zu erbringen.
MRZ
Über den Autor:
Björn Hülsenbeck - Ihr Gesundheitsanwalt | Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Sozialrecht.