(Erscheinungsdatum 19.01.2016, LSG Mainz, Urteil vom 05.12.2016 – L 5 KR 84/15)
Bisheriger Streit und zu Lasten der Kläger entschieden war der Fall, dass im Rentenalter eine vom Arbeitgeber abgeschlossene Direktversicherung zur Auszahlung kam, und die Krankenkasse auf diesen Betrag Sozialversicherungsbeiträge erhebt. Zur Berechnung der Beiträge wird der Betrag durch 120 geteilt. Der Faktor ergibt den Betrag aus dem über insgesamt 10 Jahre die gesetzlichen Krankenkassen- und Pflegebeiträge zu zahlen sind. Diese Konstellation ist durchentschieden und für den Betroffenen ärgerlich genug.
Das LSG Mainz hat dem Ärgernis nun für ein freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse die Krone aufgesetzt (nach den „Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler“ wird zur Beitragsbemessung für ein freiwilliges Mitglied jede Einnahme beitragsrechtlich berücksichtigt):
Der Kläger im hiesigen Fall hatte sich gegen die Entscheidung der Krankenkasse mit der Begründung gewehrt, der Kapitalbetrag sei ihm nie ausgezahlt worden, sondern er habe die Summe (rund 113.000 €) umgehend in eine Sofortrentenversicherung investiert. Hieraus beziehe er nun eine monatliche Zusatzrente von 500 Euro. Die Krankenkasse hingegen war dann der Auffassung der Kläger schulde daher nicht nur Sozialbeiträge aus der Kapitalleistung, sondern zudem auch noch aus der Sofortrente.
Die Krankenkasse obsiegte in zwei Instanzen mit der Begründung, dass hier nicht Versicherung A gegen Versicherung B getauscht wurde, sondern dass Leistungen aus zwei verschiedenen Versicherungen bezogen wurden, die beitragsrechtlich unabhängig voneinander zu berücksichtigen sind: Einmal die Kapitalleistung aus der Direktversicherung A und dann die Sofortrente aus Versicherung B.
JAN
Über den Autor:
Björn Hülsenbeck - Ihr Gesundheitsanwalt | Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Sozialrecht.