(Erscheinungsdatum: 21.01.2016, SG Mainz, Urteil vom 21.01.2016 – S 10 U 130/14)
Das Sozialgericht Mainz hatte zu entscheiden, ob eine vielfache Chemikalienunverträglichkeit (MCS) eine Berufskrankheit ist, oder wie eine solche behandelt werden kann. Hierbei handelt es sich um ein Beschwerdebild mit starker Unverträglichkeit gegen alle möglichen Chemikalien wie Parfüm, Lacke, Farben, Waschmittel, Abgase etc.
Hintergrund war die Erkrankung eines Außendienstmonteurs, der einen Neuwagen als Dienstfahrzeug erhielt. Ca. 4 Wochen nachdem er das Neufahrzeug anfing zu nutzen bemerkte er gesundheitliche Probleme wie Magen-Darm, Würgereiz, Müdigkeit, Konzentrationsmangel, Erinnerungslücken und Atembeschwerden. Nach ca. einem Jahr zeigten sich sogar Vergiftungserscheinungen, die er auf das Neufahrzeug zurückführte. Das Fahrzeug wurde darauf nicht mehr genutzt und es wurde beantragt, die vielfache Chemikalienunverträglichkeit als Berufskrankheit anzuerkennen.
Die Berufsgenossenschaft lehnte den Antrag ab. Die Erkrankung sei zu unbekannt; es gebe noch nicht mal eine einheitliche Definition. Hiergegen wurde vor dem SG Mainz Klage erhoben mit der Begründung, dass MCS eine anerkannte Diagnose sei. Als Monteur sei er mit Leim und Klebstoffen sowie Holz- und Kunststoffstaub in Kontakt gewesen; zudem habe der Neuwagen die Erkrankung ausgelöst.
Das Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, es gebe keine wissenschaftlichen Erkenntnisse darüber, dass Einwirkungen und Ausdünstungen geeignet seien, die vom Kläger beklagten Beschwerden auszulösen.
JAN
Über den Autor:
Björn Hülsenbeck - Ihr Gesundheitsanwalt | Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Sozialrecht.