
… wenn sie Arztbriefe nicht selbst überprüfen, die sie an den Versicherer weiterleiten sollen. Das Oberlandesgericht Braunschweig hatte mit Urteil vom 26.06.2018 (11 U 94/18) – veröffentlicht am 23.01.2019 – über die Haftung eines Versicherungsmaklers zu entscheiden:
Ein Postbote sicherte den Fall der Berufsunfähigkeit ab. Nach Eintritt der Berufsunfähigkeit erklärte der Versicherer den Rücktritt wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung. Der Versicherungsnehmer hatte in den Gesundheitsfragen zur Antragstellung angegeben, dass er unter Rückenbeschwerden leidet. Er verschwieg jedoch, dass er rund 13 Wochen wegen anderer Erkrankungen arbeitsunfähig war.
Der Versicherungsnehmer nahm darauf den Versicherungsmakler wegen eines Beratungsfehlers in Anspruch. Das Gericht war aber der Auffassung, dass der Versicherungsmakler fehlerfrei beraten hat. Er wies den Versicherungsnehmer darauf hin, dass die Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß zu beantworten sind. Auch im Übrigen gab es für ihn keine Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherungsnehmer die Gesundheitsfragen falsch oder unvollständig beantwortet hat. Insbesondere trifft ihn KEINE Pflicht Arztunterlagen zu überprüfen, die der Versicherte ihm zur Weiterleitung herein gibt.
Für die Praxis:
Der Vorwurf der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung ist ein Dauerbrenner. Fragen werden häufig falsch oder unvollständig beantwortet, weil
- man Erkrankungen oder Arztbesuche vergessen hat (fahrlässig),
- man Manches nicht für wichtig erachtet (vorsätzlich),
- man genau weiß, dass man bei richtiger Antwort keinen Versicherungsschutz erhält (Arglist).
Dass man hier eine 13-wöchige Arbeitsunfähigkeit plausibel vergisst, oder es wird schwer zu begründen sein. Eine Lösung beim Rücktritt wäre noch eine fehlerhafte Rechtsfolgenbelehrung durch den Versicherer oder ein Fristversäumnis des Versicherers (Lesen Sie hierzu auch: HUK-Versicherte aufgepasst – Belehrung über Rechtsfolgen in manchen HUK-Verträgen unwirksam!)
Der Versuch der Maklerhaftung war keine Lösung. Im hier entschiedenen Fall hatte der Versicherungsnehmer Pech: Der Rücktritt war wirksam, und es gab weder Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung noch Schadensersatz vom Versicherungsmakler.
Ihnen wird vorgeworfen, Sie hätten eine vorvertragliche Anzeigenpflichtverletzung begangen? Gerne berate ich Sie.
Björn Hülsenbeck – Ihr Gesundheitsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht
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JAN
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Björn Hülsenbeck - Ihr Gesundheitsanwalt | Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Sozialrecht.