OLG Hamm, Urteil vom 15.12.2017 – 26 U 3/14, veröffentlicht am 23.01.2018
Den Arzt trifft eine besondere Aufklärungspflicht bei einer nur „relativ indizierten Operation“. Von einer relativ indizierten Operation spricht man, wenn es echte (nicht nur theoretische) konservative Behandlungsalternativen gibt.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Patient litt seit Ende der achtziger Jahre an Rückenschmerzen. Nach Vorstellung im Krankenhaus riet ihm der Arzt zu einer operativen Versorgung des verengten Wirbelkanals der Lendenwirbelsäule. Die Operation wurde mittels Discektomie, einer Kompression, einer Neurolyse, sowie einer Spondylodese ausgeführt. Im Nachgang zur Operation litt der Patient unter neurologischen Ausfällen in den Beinen. Zudem stellte sich eine Blasenentleerungsstörung und eine Störung der Sexualfunktion ein. Letztlich war der Kläger auf einen Rollstuhl angewiesen.
Die auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gerichtete Klage wegen eines Behandlungsfehlers wies das Landgericht Arnsberg ab. Die Berufung vor dem OLG Hamm hatte dem Grunde nach Erfolg:
Das OLG Hamm bejahte einen Behandlungsfehler, weil der Arzt den Patienten nicht ordnungsgemäß aufgeklärt hat. Er hätte über die Möglichkeit einer konservativen Therapie als echte Behandlungsalternative aufklären müssen. Damit war die Einwilligung unwirksam. Ohne wirksame Einwilligung ist ein operativer Eingriff ein Behandlungsfehler, der Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche auslöst.
Auch an diesem Fall zeigt sich wieder einmal, wie elementar wichtig das Aufklärungsgespräch sowohl für den Patienten, aber auch für den Arzt ist.
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Björn Hülsenbeck – Ihr Gesundheitsanwalt
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JAN
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