Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 22.06.2023 (B 2 U 11/20 R) entschieden, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bei Rettungssanitätern als Berufskrankheit anerkannt werden kann, auch wenn die PTBS nicht zu den in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgezählten Berufskrankheiten gehört.
Es ging um einen Kläger, der als Rettungssanitäter viele traumatisierende Ereignisse (unter anderem Amoklauf, Suizide und andere das Leben sehr belastende Momente) erleben musste (In Abgrenzung zu einem Arbeitsunfall, bei dem ein einmaliges Ereignis ausreicht).
Im Jahr 2016 wurde bei ihm eine Posttraumatische Belastungsstörung ...
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