(BHG: Urteil vom 14.03.2017 – VI ZR 226/16; veröffentlicht am 13.07.2017)
Grundsätzlich verjährt ein Anspruch innerhalb von 3 Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist, und das Unfallopfer Kenntnis hiervon hat. Ein Beispiel: Unfall im Jahre 2010. Schädiger und Haftpflichtversicherung sind bekannt. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des 31.12.2010. Verjährung tritt ein mit Ablauf des 31.12.2013.
Das Gesetz sieht allerdings vor (§ 115 VVG), dass die Zeitspanne zwischen Meldung beim Haftpflichtversicherer und dessen Entscheidung nicht mitgezählt wird (Hemmung). Der BGH hatte sich nun mit der Frage zu beschäftigen, was eigentlich eine „Entscheidung“ im Sinne des § 115 VVG ist? Bei einer ablehnenden Entscheidung ist die Sache klar. Was ist aber mit einer zusprechenden Entscheidung? „Wir zahlen Schmerzensgeld in Höhe von…“
„Wir zahlen auf den Schadensersatz frei verrechenbar…“
Der BGH sagt hierzu:
Die Entscheidung muss eindeutig sein. Wenn der Versicherer in mehreren Abrechnungsschreiben einzelne Positionen lediglich nach unten korrigiert, ist dies keine eindeutige Entscheidung. Die Entscheidung muss darüber hinaus endgültig sein. Dem Geschädigten muss aus dem Entscheidungsschreiben zu entnehmen sein, dass auch zukünftige Forderungen aus dem Schadensereignis freiwillig bezahlt werden – oder eben nicht, was ebenfalls eindeutig und abschließend wäre. Es soll aber kein Schwebezustand der Verjährung unterliegen.
Im Ergebnis bedeutet dies: Ein volles Anerkenntnis des Haftpflichtversicherers ist gut, setzt aber die Verjährung in Gang. Werden einzelne Schadensersatzansprüche beglichen, ohne die konkrete Aussage, dass auch sämtliche später angemeldeten, belegbaren Unfallschäden ausgeglichen werden, so setzt dies keine Verjährungsfrist in Gang. In diesem Falle hat man mehr Zeit.
Insofern lohnt sich für Opfer länger zurückliegender Unfälle mal überprüfen zu lassen, ob anhand des Abrechnungsschreibens des Haftpflichtversicherers tatsächlich inzwischen Verjährung eingetreten ist, oder ob die Entscheidung nicht den Vorgaben des BGH entspricht.
Gerne bin ich behilflich. Als Fachanwalt für Medizinrecht, Versicherungsrecht und Sozialrecht, mit Sitz in Essen, berate ich Sie kompetent in allen Rechtsgebieten, die im Schadensfall für Sie relevant sind.
JUL
Über den Autor:
Björn Hülsenbeck - Ihr Gesundheitsanwalt | Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Sozialrecht.