Haftung bei Hygienemängeln – Jede vierte Klinik ignoriert Hygienestandards!

Jede vierte Klinik ignoriert Hygienestandards!

In Medizinrecht geht es nicht nur um Behandlungsfehler und „Ärztepfusch“, sondern auch um Infektionen, die man sich im Rahmen einer medizinischen Behandlung zugezogen hat.

Naturgemäß befinden sich in einem Krankenhaus kranke Menschen. Das bedeutet eine hohe Konzentration von Bakterien, Viren und Keimen – kurz: Krankheitserregern. Um das Infektionsrisiko gerade in den Einrichtungen gering zu halten, in denen sich immungeschwächte Personen zu Genesung aufhalten, hat der Gesetzgeber Hygienestandards erlassen.

Trotz dieser Hygienestandards infizieren sich jährlich rund 800.000 Menschen mit Krankenhauskeimen – mit teilweise gravierenden Folgen! Aufgrund der hohen antibiotischen Konzentration sind diese oft multiresistent, also besonders schwer medikamentös zu behandeln.

Recherchen des ARD-Magazins Plusminus und des Recherchezentrums Correctiv haben ergeben, dass in jedem vierten Krankenhaus gegen Hygienestandards verstoßen wird. Meistens ist dies dem Personalmangel geschuldet.

Was bedeutet das rechtlich?

Ein Krankenhaus oder eine Arztpraxis kann sich nicht mit dem Verweis auf fehlendes Personal aus der Haftung winden. Aufgestellte Hygienestandards sind einzuhalten; wie dies organisiert wird, ist Sache der Krankenhäuser und Praxen. Hierzu gehört auch die Organisation ausreichend geschulten Personals (auch Reinigungskräfte). Juristisch spricht man bei einem Verstoß gegen Hygienestandards wegen Personalmangel von einem Organisationsverschulden.

Haftung bei Hygienemängeln

Als Geschädigter muss man nur 3 Umstände beweisen:

  1. Die Infektion muss sich im Krankenhaus oder der Arztpraxis zugetragen haben.
  2. Hygienestandards sind nicht eingehalten worden.
  3. Bei Einhaltung der Hygienestandards wäre die Infektion vermeidbar gewesen.

Können diese 3 Tatsachen bewiesen werden, lassen sich Schadensersatz und Schmerzensgeld durchsetzen. Das Krankenhaus oder die Arztpraxis trägt die Haftung für das Organisationsverschulden.

Wie ein solcher Nachweis im Einzelfall zu führen ist, sollte mit einem Fachanwalt für Medizinrecht geklärt werden.

Gerne können Sie mir ihren Fall auch direkt und unverbindlich schildern. Als Fachanwalt für Medizinrecht, Versicherungsrecht und Sozialrecht, mit Sitz in Essen, berate ich Sie kompetent in allen Rechtsgebieten, die im Schadensfall für Sie relevant sind.


Weitere Informationen:

Bericht der Tagesschau vom 11.01.2017 | www.tagesschau.de

Krankenhäuser mit Hygienemängeln in Ihrer Nähe | interaktive Karte der ARD

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