
(OLG Hamm, Urteil vom 16.02.2016 – 26 U 18/15 – Erscheinungsdatum: 02.03.2016)
Eine Arztpraxis muss Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € an die Erben und Beerdigungskosten in Höhe von rund 2.700 € für den Tod eines Dialysepatienten zahlen.
Im entschiedenen Fall ging es um einen erblindeten Dialysepatienten. Bei einer im Juni 2014 durchgeführten Dialysebehandlung löste sich eine der im linken Arm befestigten Dialysenadeln. Es kam zu einem sehr hohen Blutverlust. Als der Patient gefunden wurde konnte er noch reanimiert werden. Er verstarb aber am Folgetag im Krankenhaus. Das OLG Hamm hat in diesem Fall einen Behandlungsfehler bejaht.
Zwar ist es der Arztpraxis aus organisatorischen Gründen nicht zuzumuten für eine dauerhafte Überwachung zu sorgen. Als Sicherungsmaßnahme hätte aber beispielsweise der linke Arm des Patienten fixiert werden müssen. Dies hätte dazu geführt, dass der Patient den Arm nicht bewegen kann. Die Gefahr, dass eine Dialysenadel verrutscht, wäre somit nahezu ausgeschlossen gewesen. Diese verstärkte Sicherung ergab sich aus dem Umstand, dass der Patient blind war und dadurch den Blutverlust nicht rechtzeitig bemerken konnte. Zwar kann eine Fixierung nicht gegen den Willen des Patienten erfolgen. Es hätte dann aber in jedem Falle vor der Behandlung eine ordnungsgemäße Aufklärung über die Gefahren des Verzichts auf die Fixierung erfolgen müssen.
MRZ
Über den Autor:
Björn Hülsenbeck - Ihr Gesundheitsanwalt | Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Sozialrecht.