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Haftung und Ansprüche bei Silvester-Unfällen

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Haftung und Ansprüche bei Silvester-Unfällen

Eine verunglückte Rakete, eine zu kurze oder zu schnell abgebrannte Zündschnur – Silvester ist leider auch immer wieder Anlass für schwerste Unfälle, insbesondere Verbrennungen.

Wer haftet?

Sofern eine andere Person, vorsätzlich oder fahrlässig, die Unfallsituation herbeigeführt hat, macht sie sich haftbar. Das gilt sogar bei schwerster Trunkenheit: Denn wer zwar derart betrunken ist, dass er augenscheinlich schuldunfähig ist, haftet für eine vorsätzlich begangene Tat so, als hätte er fahrlässig gehandelt. Dies reicht um eine Haftung für Schadensersatz und Schmerzensgeld auszulösen. Das bedeutet: Schießt eine sturzbetrunkene Person in voller Absicht eine Rakete in eine Menschengruppe kann sie sich nicht wegen Schuldunfähigkeit der Haftung entziehen. In diesen Fällen ist insbesondere daran zu denken, dass auch eine private Haftpflichtversicherung des Schädigers greifen kann. Sollte das Produkt selbst fehlerhaft sein, gibt es Ansprüche gegen den Hersteller aus dem Produkthaftungsgesetz.

Welche Ansprüche?

Es können dann Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend gemacht werden. Eine Verbrennung oder eine Verletzung durch Explosion ist auch immer ein Unfall im Sinne der privaten Unfallversicherung. Dies gilt auch, wenn man selbst grob fahrlässig gehandelt hat oder selbst betrunken war. Verletzungen sollten daher schnellstmöglich der privaten Unfallversicherung gemeldet werden. Je nach Invalidität können so sehr hohe Beträge durchgesetzt werden.

Die private Unfallversicherung leistet oft auch einen Einmalbetrag, z.B. 5.000,00 €, für kosmetische Operationen. Gerade bei Verbrennungen ein sehr wichtiger Leistungsbestandteil.

Sofern die Verletzung dazu führt, dass man seinem Beruf nicht mehr nachgehen kann, sollte umgehend die private Berufsunfähigkeitsversicherung informiert werden. Gleichzeitig kann ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden, wenn man dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund der Verletzungen nicht mehr zu Verfügung stehen kann. Es besteht die Möglichkeit der so genannten „Frührente“.

Bei bleibenden Schäden kann auch ein Antrag auf Schwerbehinderung gestellt werden. In diesem Fall gibt es zahlreiche Vergünstigungen im Alltag sowie Steuererleichterungen und einen besonderen Schutz für den Arbeitsplatz.

Sie oder einer ihrer Angehörigen sind selbst betroffen? Gerne können Sie mir ihren Fall unverbindlich schildern. Als Fachanwalt für Medizinrecht, Versicherungsrecht und Sozialrecht, mit Sitz in Essen, berate ich Sie kompetent in allen Rechtsgebieten, die im Schadensfall für Sie relevant sind.

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