HUK-Versicherte aufgepasst – Belehrung über Rechtsfolgen in manchen HUK-Verträgen unwirksam!

Ein immer wieder auftretendes Problem: Man schließt einen Versicherungsvertrag, zahlt artig seine Beiträge, und im Leistungsfall dreht der Versicherer jeden Stein um, bis er eine Möglichkeit findet seiner Zahlungspflicht zu entgehen.

Oft geschieht dies durch den Vorwurf der so genannten „vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung“.

Das bedeutet: Im Antrag zum Versicherungsvertrag stellt der Versicherer Gesundheitsfragen. Wird eine dieser Fragen falsch beantwortet, kann es den Versicherungsnehmer teuer zu stehen kommen. Der Versicherer kann den Vertrag kündigen, zurücktreten, abändern oder sogar wegen arglistiger Täuschung die Anfechtung erklären – kurz: Er kann sich seiner Leistungspflicht entziehen!

Zumindest für die ersten drei Möglichkeiten gibt es für den Versicherer Spielregeln, die er einhalten muss: Er muss den Versicherungsnehmer auf diese Rechtsfolgen deutlich schriftlich hinweisen.

In einem hier erstrittenen Urteil vor dem Landgericht Essen, hielt die Rechtsfolgenbelehrung einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand.

Weil der Hinweis in den Antragsunterlagen der HUK Krankenversicherung nicht ausreichend drucktechnisch hervorgehoben war, und sich dazu noch an einer unbestimmten Stelle der umfangreichen Antragsunterlagen befand, entsprach der Hinweis der HUK nicht dem von der Rechtsprechung geforderten Deutlichkeitsgebot. Oder, wie es das Landgericht Essen unter Zitierung des OLG Stuttgart formuliert:

Der Versicherungsnehmer hat in einem für ihn unbekannten und im Regelfall das erste Mal zu Gesicht bekommenden Krankenversicherungs- oder sonstigen Versicherungsantrag kein Suchspiel zu bewältigen, bevor er wichtige Hinweise auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung gefunden und als solche enttarnt hat.

Die vom Gesetzgeber beabsichtigte Warnfunktion konnte nicht gewährleistet werden. Daher musste die Frage, ob tatsächlich eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung vorlag, letztlich nicht beantwortet werden. Denn selbst wenn eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung vorgelegen hätte, konnte die HUK ihre für diesen Fall vorgesehenen Rechte (hier Vertragsanpassung) nicht ausüben.

Der Fall zeigt: Es gibt zahlreiche Hebel, an denen man ansetzen kann, wenn der Versicherer den Rücktritt erklärt, kündigt oder den Vertrag anpasst.

Gerne bin ich Ihnen hierbei behilflich.


Björn Hülsenbeck – Ihr Gesundheitsanwalt

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Sozialrecht

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