Krankenkassen müssen MS-Erkrankten Fußheber-System bezahlen

Landessozialgericht Baden-Württemberg,

Urteil vom 19.06.2018, veröffentlicht am 26.06.2018, Aktenzeichen L 11 KR 1996/17

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass an Multipler Sklerose leidende Menschen Anspruch auf Kostenübernahme für ein technisch aufwändiges Fußheber-System (Ness L 300) haben.

Die 1972 und 1978 geborenen Klägerinnen erkrankten vor ca. 15 Jahren an Multipler Sklerose. Wegen der stark beeinträchtigten Gehfähigkeit, beantragten sie in 2014 bzw. 2015 die Kostenübernahme für das Fußheber-System Ness L 300. Hierfür entstehen ca. Kosten i.H.v. 5.500 € zuzüglich Zusatzkosten (Einweisung, Anpassung, Software).

Der Vorteil dieses Hilfsmittels ist, dass in Echtzeit die Gehposition, die verschiedenen Gehgeschwindigkeiten sowie Änderungen in der Untergrundbeschaffenheit erfasst werden.

Die jeweiligen Krankenkassen lehnten eine Kostenübernahme ab, weil

  • es ausreichende kostengünstigere Hilfsmittel gibt, und
  • dieses Hilfsmittel weder im Katalog der gesetzlichen Krankenkassen aufgenommen ist,
  • noch der gemeinsame Bundesausschuss der Krankenkassen (G-BA) eine positive Empfehlung für diese Art der Krankenbehandlung gegeben hat.

Das Landessozialgericht kam zu dem Ergebnis, dass eine positive Empfehlung des gemeinsamen Bundesausschusses nicht erforderlich ist, da es sich nicht um eine (neue) Methode der Krankenbehandlung handelt. Das Fußheber-System habe keine positive Auswirkung auf den Verlauf der Behandlung, sondern verbessert lediglich die Gehfähigkeit – stellt also einen unmittelbaren Behinderungsausgleich dar. In diesem Bereich dürfen Versicherte auch nicht auf weniger kostenintensive oder weniger wirksame Hilfsmittel verwiesen werden.

Für die Praxis:

Sehr gut begründet stellt das Landessozialgericht Baden-Württemberg dar, dass die oftmals pauschale und reflexartige Ablehnung der Krankenkassen wegen Behandlungsmethoden außerhalb des Kataloges der Krankenkassen rechtswidrig sind.

Natürlich muss jeder Fall individuell beurteilt werden. Bei Bedarf bin ich hierbei gerne behilflich.


Björn Hülsenbeck – Ihr Gesundheitsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Fachanwalt für Sozialrecht

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