1. Arzthaftung
Ärztepfusch, Behandlungsfehler oder „kann ja mal passieren”? – dies ist die zentrale Frage der Arzthaftung im Medizinrecht. Eine falsch oder nicht durchgeführte Behandlung kann zu erheblichen Schäden an der Gesundheit führen. Im schlimmsten Falle sind die Schäden irreparabel – in diesem Fall gilt: Es gibt viel zu tun, wenn nichts mehr zu machen ist! Schadensersatz und Schmerzensgeld, Schwerbehinderung, Arbeits- und Berufsunfähigkeit, Pflegeversicherung – schnell verliert man den Überblick.
Als Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Sozialrecht, berate ich Sie kompetent in allen Rechtsgebieten, die im Schadensfall für Sie relevant sind.
Häufige Probleme
Keine Chance gegen Krankenhäuser und Ärzte?
Dieses Vorurteil schreckt viele Menschen ab, ihre berechtigten Interessen durchzusetzen. Aber an dem Vorurteil ist leider etwas Wahres dran; zumindest wenn man selbst nicht auf Augenhöhe verhandelt. Wer mit Spatzen auf Kanonen wirft hat tatsächlich keine Chance! Wer einen spezialisierten Anwalt beauftragt, stellt Waffengleichheit her. Denn die Ausgangssituation ist folgende:
Auf der einen Seite sitzt der Arzt, vertreten durch einen hochspezialisierten Anwalt, der vom Berufshaftpflichtversicherer gestellt wird. Ein gerichtliches Verfahren wird verhandelt vor einer Spezialkammer, die ausschließlich arzthaftungsrechtliche Verfahren bearbeitet. Weiter beteiligt ist immer mindestens ein medizinischer Sachverständiger (Gutachter), von dem man nicht weiß, ob er dazu neigt, den Arzt zu schützen.
Um Ihre Interessen erfolgreich vertreten zu können, muss man auf Augenhöhe mit sämtlichen Beteiligten verhandeln. Dies geht nur, wenn man – wie alle anderen Beteiligten – die Besonderheiten und Fallstricke im Arzthaftungsrecht beherrscht und routiniert mit medizinischen Sachverständigengutachten umgeht.
Zu geringe Angebote!?
Gerade wenn ein Behandlungsfehler offensichtlich ist, werden dem Geschädigten Angebote gemacht, mit denen alle Ansprüche abgegolten sind. Diese Angebote muten vielleicht sogar hoch an, sollten aber zur Vorsicht mahnen – insbesondere wenn noch kein Anwalt eingeschaltet ist. Denn eins ist sicher: Angeboten wird nur ein Bruchteil des Realisierbaren!
Auch wenn die Haftung bereits anerkannt ist, sollten Sie zur Schadensberechnung einen spezialisierten Anwalt beauftragen. Oder glauben Sie, dass die Haftpflichtversicherung richtig berechnetes Schmerzensgeld anbietet? Oder von selbst aus Ersatz für den Haushaltsführungsschaden, Erwerbsschaden oder vermehrte Bedürfnisse? Lesen Sie hierzu Schadensersatz und Schmerzensgeld .
Warum zum Fachanwalt?
Das Arzthaftungsrecht ist eine hochkomplexe Materie, die sowohl spezielle Rechtskenntnisse als auch medizinisches Verständnis erfordert. Zunächst muss geklärt, werden welche Art Fehler vorliegt: Befunderhebungs- oder Diagnosefehler? Organisations- oder Hygienefehler? Fehlerhafte Pflege oder Sturzprophylaxe? Aufklärungsfehler vor oder nach der Behandlung?
Hierzu müssen sämtliche Behandlungsunterlagen beigezogen, geprüft und bewertet werden. Dies geht nur mit einem fachlich spezialisierten Rechtsanwalt. Spätestens im gerichtlichen Verfahren wird ein Sachverständigengutachten eingeholt.
Dann muss der Schaden beziffert werden. Lesen Sie hierzu Schadensersatz und Schmerzensgeld.
2. Arzneimittelhaftung
Es gibt Medikamente mit teilweise erschreckenden Nebenwirkungen. Gerade wenn das Arzneimittel frisch auf dem Markt ist und vor bestimmten Nebenwirkungen noch nicht ausreichend gewarnt wurde. In solchen Fällen ist zu prüfen, ob Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen den Hersteller des Medikaments geltend gemacht werden können. Hierbei kommt es nicht auf ein Verschulden des Herstellers an; es handelt sich um eine sogenannte Gefährdungshaftung. Diese medizinische Spezialmaterie im sollte unbedingt von einem Fachanwalt für Medizinrecht bearbeitet werden.
3. Verjährung bei Behandlungsfehlern und Arzneimittelhaftung
Manchmal stellt sich Ärztepfusch oder ein Behandlungsfehler erst nach Jahren heraus. Der Gegner beruft sich dann schnell auf Verjährung – oft zu Unrecht!
Die Verjährung beginnt erst mit Kenntnis über den Behandlungsfehler; oder wenn grob fahrlässig keine Kenntnis existiert. Gleiches gilt für die Arzneimittelhaftung. Aber aufgepasst: Problematisch ist bereits folgende Formulierung: Seit Jahren habe ich das Gefühl, dass Dr. X die OP verpfuscht hat. Dies hat sich jetzt bei einer Untersuchung durch Dr. Y bestätigt.
Hier beginnen die Probleme damit, dass man bereits „seit Jahren” das Gefühl hatte es sei etwas schief gelaufen. Dies kann den Beginn der Verjährung „um Jahre” zurück verlagern, mit der Folge, dass die 3 jährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist.
Hätte man formuliert: „Die Untersuchung bei Dr. Y hat ergeben, dass Dr. X die OP verpfuscht hat”, wären die Probleme geringer. Dann beginnt die Verjährung erst mit der Untersuchung bei Dr.Y.