Neue Freiheit für Querschnittsgelähmte: Krankenkasse muss Exoskelett zahlen

Urteil des LSG NRW vom 27.02.2020 (L 5 KR 675/19)

Veröffentlicht am 15.04.2020

Ein Querschnittgelähmter hat Anspruch gegen die Krankenkasse auf die Versorgung mit einem Exoskelett!

Ein Exoskelett ersetzt als orthopädisches Hilfsmittel die Funktion der Beine, so das Landessozialgericht. Auch wenn ein Exoskelett, genauso wie ein Aktiv- oder Stehrollstuhl, dem Querschnittsgelähmten nicht das Gefühl der willentlichen Steuerung der Beine wiedergeben kann, so ersetzt es doch die Hauptfunktionen der Beine: Gehen und Stehen.

Dem Querschnittsgelähmten ist es möglich, ein Exoskelett „wie eine Hose“ anzuziehen, auf der Fernbedienung „Stehen“ zu aktivieren und dann per Steuerung mit Unteramgehstützen auf zwei Beinen zu laufen.

Das Gefühl, Menschen wieder durch selbstgesteuerte Beinbewegung auf Augenhöhe zu begegnen, wenn es klingelt die Haustür aufzumachen, oder seine liebsten in den Arm zu nehmen, gibt einem Querschnittsgelähmten ein ggf. lange vergessenes Lebensgefühl zurück.

Das Landessozialgericht hat die Revision beim Bundessozialgericht zugelassen. Es bleibt zu hoffen, dass das Urteil bestehen bleibt.

Gerne darf dieser Artikel geteilt und kommentiert werden. Vielleicht hilft eine große soziale Unterstützung dem Bundessozialgericht die Bedeutung dieses neuen Lebensgefühls für Querschnittsgelähmte Menschen zu erfassen. Die Geschädigten werden bei Kosten von rund 100.000 € selten in der Lage sein, sich diese Freiheit selbst zu erkaufen.

Björn Hülsenbeck – Ihr Gesundheitsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Sozialrecht

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