Paukensschlag beim Schmerzensgeld!

OLG Frankfurt
Urteil vom 18.10.2018 – 22 U 97/16

Als erstes Obergericht ist das Oberlandesgericht Frankfurt von der seit Jahrzehnten bestehenden Schmerzensgeldbezifferung abgewichen: Es hat ein bislang nur in der Literatur vertretenes Berechnungsmodell angewendet, dass insbesondere Menschen mit schweren Dauerschäden (Polytrauma, Querschnitt etc.) Vorteile bringt.

Während bislang Tabellenwerke herangezogen wurden bzw. Entscheidungssammlungen, aus denen sich gerichtliche Entscheidungen bei bestimmten Verletzungen ergeben, sorgt die taggenaue Schmerzensgeldberechnung für mehr Transparenz, Plausibilität und Gerechtigkeit.

Zusammengefasst ist es so, dass ein Beeinträchtigungsgrad ermittelt wird. Hierbei kann beispielsweise auf den Grad der Behinderung (GdB) zurückgegriffen werden. Dann gibt es täglich einen Schmerzensgeldbetrag, der einem prozentualen Anteil des monatlichen Durchschnittseinkommens aller deutschen entnommen wird (Bezugsgröße).

Bei einer schweren Verletzung (Querschnittslähmung) und einem daraus resultierenden Grad der Behinderung von 100 % würde bei einem Unfall im Jahr 2018 ein monatliches Bruttogehalt von 3.045,00 € zugrunde gelegt. Hiervon soll ein Geschädigter nach der taggenauen Schmerzensgeldberechnung 7 % täglich erhalten. Dies wären 213,15 €. Dies entspricht einem jährlichen Schmerzensgeld von 77.800,00 €. Gerechnet auf 30 Jahre wären dies 2.334.000 €. Derzeit gibt es anhand der einschlägigen Tabellenwerke ca. 300.000,00 € Schmerzensgeld für eine Querschnittslähmung.

Ob eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof Erfolg hat, oder ob sich auch andere Oberlandesgerichte dieser Rechtsprechung anschließen bleibt abzuwarten. In jedem Fall ist endlich eine Entwicklung im Schmerzensgeldrecht angestoßen.

Gerne bin ich Ihnen bei Fragen behilflich.


Björn Hülsenbeck – Ihr Gesundheitsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Fachanwalt für Sozialrecht

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