
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 22.06.2023 (B 2 U 11/20 R) entschieden, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bei Rettungssanitätern als Berufskrankheit anerkannt werden kann, auch wenn die PTBS nicht zu den in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgezählten Berufskrankheiten gehört.
Es ging um einen Kläger, der als Rettungssanitäter viele traumatisierende Ereignisse (unter anderem Amoklauf, Suizide und andere das Leben sehr belastende Momente) erleben musste (In Abgrenzung zu einem Arbeitsunfall, bei dem ein einmaliges Ereignis ausreicht).
Im Jahr 2016 wurde bei ihm eine Posttraumatische Belastungsstörung festgestellt. Die Berufsgenossenschaft / Unfallkasse lehnte es ab, diese Erkrankung als Berufskrankheit anzuerkennen, weil die Posttraumatische Belastungsstörung nicht zu den in der Berufskrankheiten-Liste aufgezählten Berufskrankheiten gehört.
Anders als die Vorinstanzen hat das Bundessozialgericht entschieden, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung bei Rettungssanitätern als „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt werden kann. Begründet wurde dies damit, dass das Risiko für Rettungssanitäter höher ist als in anderen Berufen mit traumatisierenden Ereignissen konfrontiert zu werden.
Letztlich fehlten für eine abschließende Beurteilung noch medizinische Ermittlungen, die das Landessozialgericht nun nachholen muss.
Entscheidend ist aber, dass eine PTBS für unsere Ersthelfer anerkannt werden kann.
Praxistipp für Ersthelfer: Alle als traumatisch empfundenen Ereignisse dokumentieren (auch in die Mode gekommene Angriffe auf Rettungssanitäter) und bei ersten Anzeichen (z.B. Flashbacks) einen Facharzt aufsuchen.
JUN
Über den Autor:
Björn Hülsenbeck - Ihr Gesundheitsanwalt | Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Sozialrecht.