Urteil SG Berlin vom 05.10.2018 (S 115 U 309/17) – erschienen am 05.10.2018
Das SG Berlin hat entschieden: Ein Unfall beim Besuch des Münchner Oktoberfestes kann einen Arbeitsunfall darstellen. Dies steht aber – wie jede Betriebsfeier – unter engen Voraussetzungen.
Im entschiedenen Fall war der Kläger als Monteur seiner Firma bei einer Brauerei in München eingesetzt. Die Brauerei veranstaltete im eigenen Festzelt einen Brauereinachmittag. Sowohl die eigenen Mitarbeiter waren geladen, als auch die im Betrieb tätigen Fremdarbeiter wie der Kläger. Der Kläger prallte auf dem Rückweg gegen einen Strommast und brach sich den Halswirbel.
Die Berufsgenossenschaft lehnte den Unfall als Wegeunfall ab, weil in diesem Fall die Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall NICHT vorlagen. Das Sozialgericht Berlin bestätigte die Auffassung. Das Ereignis wurde nicht vom eigenen Arbeitgeber veranstaltet. Auch die anderen Teilnehmer waren überwiegend nicht aus dem Betrieb des Klägers. Es war auch kein Vertreter der Unternehmensleitung vor Ort, wodurch auch nicht das Argument griff, es handele sich um eine Veranstaltung zur Verbesserung des Betriebsklimas zwischen Mitarbeitern und Unternehmensführung.
Zwar habe es sich um eine Veranstaltung zur Kommunikation und Netzwerkbildung gehandelt; dies rücke den betrieblichen Anlass jedoch nicht in den Vordergrund.
Für die Praxis:
Über die gesundheitlichen Folgen des Klägers wegen des Halswirbelbruchs ist nichts bekannt. Schlimmstenfalls ist er vom Hals ab gelähmt. Ihm entgeht eine hohe Unfallrente, behindertengerechte Umbaumaßnahmen seiner Wohnung oder seines Hauses, deutlich bessere Behandlungs- und Pflegemaßnahmen und Vieles mehr.
Sogar ein Unfall auf oder im Zusammenhang des Oktoberfestes oder einen Betriebsfeier kann einen Arbeitsunfall darstellen. Wichtig ist, dass bestimmte Voraussetzungen vorliegen und auch der Berufsgenossenschaft vorgetragen werden. Deshalb hat die Unfallmeldung zentrale Bedeutung. Hierbei können viele Fehler gemacht werden. Gerne bin ich Ihnen bereits bei der Unfallmeldung behilflich.
Björn Hülsenbeck – Ihr Gesundheitsanwalt
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