Aktuelle Rechtsprechung

Januar 28, 2019

Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung – Versicherungsmakler haften NICHT…

… wenn sie Arztbriefe nicht selbst überprüfen, die sie an den Versicherer weiterleiten sollen. Das Oberlandesgericht Braunschweig hatte mit Urteil vom 26.06.2018 (11 U 94/18) – veröffentlicht am 23.01.2019 – über die Haftung eines Versicherungsmaklers zu entscheiden
Januar 12, 2019

HUK-Versicherte aufgepasst – Belehrung über Rechtsfolgen in manchen HUK-Verträgen unwirksam!

Ein immer wieder auftretendes Problem: Man schließt einen Versicherungsvertrag, zahlt artig seine Beiträge, und im Leistungsfall dreht der Versicherer jeden Stein um, bis er eine Möglichkeit findet seiner Zahlungspflicht zu entgehen. Oft geschieht dies durch den Vorwurf der so genannten „vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung“. Das bedeutet: Im Antrag zum Versicherungsvertrag stellt der Versicherer Gesundheitsfragen. Wird eine dieser Fragen falsch beantwortet, kann es den Versicherungsnehmer teuer zu stehen kommen. Der Versicherer kann den Vertrag kündigen, zurücktreten, abändern oder sogar wegen arglistiger Täuschung die Anfechtung erklären – kurz: Er kann sich seiner Leistungspflicht entziehen! Zumindest für die ersten drei Möglichkeiten gibt es für den Versicherer Spielregeln, die er einhalten muss: Er muss den Versicherungsnehmer auf diese Rechtsfolgen deutlich schriftlich hinweisen. In einem hier erstrittenen Urteil vor dem Landgericht Essen, hielt die Rechtsfolgenbelehrung einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand.
Dezember 10, 2018

Paukensschlag beim Schmerzensgeld!

Als erstes Obergericht ist das Oberlandesgericht Frankfurt von der seit Jahrzehnten bestehenden Schmerzensgeldbezifferung abgewichen: Es hat ein bislang nur in der Literatur vertretenes Berechnungsmodell angewendet, dass insbesondere Menschen mit schweren Dauerschäden (Polytrauma, Querschnitt etc.) Vorteile bringt.
Juli 3, 2018

Krankenkassen müssen MS-Erkrankten Fußheber-System bezahlen

Sehr gut begründet stellt das Landessozialgericht Baden-Württemberg dar, dass die oftmals pauschale und reflexartige Ablehnung der Krankenkassen wegen Behandlungsmethoden außerhalb des Kataloges der Krankenkassen rechtswidrig sind. Natürlich muss jeder Fall individuell beurteilt werden. Bei Bedarf bin ich hierbei gerne behilflich.
März 21, 2018

Warum liegt hier Stroh? Oder: Wann man einfach mal nicht klagen sollte

Einen kuriosen Fall hatte das Amtsgericht München am 21.12.2017 – 158 C 7965/17 – veröffentlicht am 23.02.2018 zu entscheiden: Eine Besucherin lief im Münchner Zoo gegen die Panzerglasscheibe, mit der das Giraffengehege vom Besucherbereich des Giraffenhauses abgetrennt war. Sie zog sich eine Nasenprellung, Nasenbluten und Kopfschmerzen zu. Sie verklagte den Tierpark auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, weil sie die Panzerglasscheibe wegen einer Spiegelung der Sonneneinstrahlung nicht habe sehen können.
Februar 27, 2018

Fettschürzenreduktion – Krankenkasse muss zahlen!

Das SG Osnabrück hat die gesetzliche Krankenversicherung zur Kostenerstattung für die Entfernung einer Fettschürze verurteilt. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin hatte innerhalb 1,5 Jahre 46 kg abgenommen (von 120 kg auf 73,5 kg bei einer Größe von 170 cm). Es verblieben durch den schnellen Gewichtsverlust große Hautlappen, insbesondere im Bauchbereich. Den Kostenübernahmeantrag für die Entfernung dieser Fettschürze lehnte die Krankenkasse nach Stellungnahme des medizinischen Dienstes ab: Die Haut sei durch gute Pflege reizlos, eine optische Entstellung durch ein Mieder kompensierbar. Es liege daher keine Einschränkung mit Krankheitswert vor, nur für eine solche müsse die Krankenkasse zahlen. Darauf ließ die Klägerin die Fettschürze auf eigene Kosten entfernen, zahlte hierfür 5.712,00 €, und verklagte die Krankenkasse auf Kostenerstattung.
Februar 6, 2018

Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Arbeitgeber

Grundsätzlich sind Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen den Arbeitgeber ausgeschlossen (§ 104 SBG 7). Begründet wird dies mit der umfangreichen Versorgung durch die Berufsgenossenschaften, sowie der Wahrung des Betriebsfriedens. Dieser Ausschluss von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen gegen den Arbeitgeber gilt allerdings nicht, wenn dem Arbeitgeber ein sogenannter „doppelter Vorsatz“ nachzuweisen ist. Das bedeutet: Vorsatz zum einen bezüglich der Verletzungshandlung und Vorsatz bezüglich des eingetretenen Schadens. Bei Letzterem reicht aus, dass der Schaden billigend in Kauf genommen wurde.